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Vlastensko-hospodářská společnost v Praze 1788, 1. říj. 181

[2]
Filial-Kreiskassier an den Präses der k. k. ökonomisch-patriotischen Gesellschaft in
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Prag, zugleich mit der Anmerkung senden, in wie weit dem Kreisamte bekannt ist,
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dass alle Beamten des Kreises sich nach der Vorschrift genau gemeldet haben. Die
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Gesellschaft fertiget alsdann für die in dem Ausweise angezeigten Beamten die Ma-
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trikulationsscheine nach dem beigefügten Formulare 4 aus, und sendet dieselben
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längstens bis letzten März 1789 an die Kreisämter, damit sie noch vor Ausgang
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des Aprils den Beamten zugestellet werden kónnen.

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$ 7. Wenn cin bereits immatrikulirter Beamter in eine höhere Klasse be-
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fördert wird, hat er davon der ókononisch-patriotischen Gesellschalt binnen 4 Wochen
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auf die nimliche Art durch das Kreisamt die Auzeige zu machen, und zugleich die
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Taxe des erhaltenen. Amtes, mit Abschlag des in der vorigen Klasse schon ent-
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richteten Betrags zu erlegen, wofür er cinen Schein nach dem beigefügten Formu-
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lare В erhält.

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& 8. Schreiber oder was sonst für Personen, welche noch nie ein wirkliches
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Wirthschaftsamt verschen haben, sind, bevor sie. eim solches antreten, verpflichtet,
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bei der ókonomisch-patriotisehen: Gesellschaft sieh zu. melden, und. das Zeugnis über
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die Prüfung aus den ökonomischen Wissenschaften beizubringen. Dann erst wird
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diese den Matrikulationsschein nach dem Formulare (/ ausstellen.

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& 9. Da Leute von übeln Detragen unwürdig sind, ciner unter öffentlichem
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Schutze stehenden Gesellschaft cinverleibt zu sein; so ist ein. Wirthschaftsbeamtor,
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der auf einer. Cree betreten und nach ordentlich erhobenen Umständen dieser-
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wegen seines Dienstes entsetzet wird, auch zugleich bei der Gesellschaft | ausge-
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schlossen. Daher die Obrigkeit ihn bei der Entlassung deu. Matrikulationsschein
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abzunchmen und denselben zugleich mit der Anzeige der gegen den Beamten ver-
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hüngten Strafe an das Kreisamt zu senden hat. Dieses ist angewiesen, darüber die
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weitere Anzeige an das Gubernium zu machen, welches den Matrikulationsschein
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an die Gesellschaft zur Tilgung und Vormerkung zu befördern hat.

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Kine Obrigkeit, welche die Anzeige in cinem solchen Falle unterlässt, oder
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cinem der Untreue wegen seines Dienstes entsetzten Beamten sogar ein Zeugnis des
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Wohlverhaltens ertheilt, soll, wenn cs entdecket wird, zu dem Erlage von 50 Gulden
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an die Kasse der Gesellschaft und nach Umständen auch zu einer höheren Geld-
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strafe verhalten werden.

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Gegeben in unserer Haupt- und Residenzstadt Wien, den 1. Oktober im
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1788., unserer Regierung der römischen im 25. und der erbländischen im 8. Jahre.

[36]
Joseph. (L. S.) Johann Wenzel Graf von Ugarte.
[37]
Leopoldus Comes à Kollowrat, Ad mandatum sacrae caes. regiae
[38]
Reg. Boh. Sup. et A. A. pr. canc. Majestatis proprium

[39]
Johann Rudolph Graf Chotek. Anton Friedrich von Mayern.


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