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Vlastensko-hospodářská společnost v Praze 1788, 1. říj. 181

Filial-Kreiskassier an den Präses der k. k. ökonomisch-patriotischen Gesellschaft in Prag, zugleich mit der Anmerkung senden, in wie weit dem Kreisamte bekannt ist, dass alle Beamten des Kreises sich nach der Vorschrift genau gemeldet haben. Die Gesellschaft fertiget alsdann für die in dem Ausweise angezeigten Beamten die Ma- trikulationsscheine nach dem beigefügten Formulare 4 aus, und sendet dieselben längstens bis letzten März 1789 an die Kreisämter, damit sie noch vor Ausgang des Aprils den Beamten zugestellet werden kónnen.

$ 7. Wenn cin bereits immatrikulirter Beamter in eine höhere Klasse be- fördert wird, hat er davon der ókononisch-patriotischen Gesellschalt binnen 4 Wochen auf die nimliche Art durch das Kreisamt die Auzeige zu machen, und zugleich die Taxe des erhaltenen. Amtes, mit Abschlag des in der vorigen Klasse schon ent- richteten Betrags zu erlegen, wofür er cinen Schein nach dem beigefügten Formu- lare В erhält.

& 8. Schreiber oder was sonst für Personen, welche noch nie ein wirkliches Wirthschaftsamt verschen haben, sind, bevor sie. eim solches antreten, verpflichtet, bei der ókonomisch-patriotisehen: Gesellschaft sieh zu. melden, und. das Zeugnis über die Prüfung aus den ökonomischen Wissenschaften beizubringen. Dann erst wird diese den Matrikulationsschein nach dem Formulare (/ ausstellen.

& 9. Da Leute von übeln Detragen unwürdig sind, ciner unter öffentlichem Schutze stehenden Gesellschaft cinverleibt zu sein; so ist ein. Wirthschaftsbeamtor, der auf einer. Cree betreten und nach ordentlich erhobenen Umständen dieser- wegen seines Dienstes entsetzet wird, auch zugleich bei der Gesellschaft | ausge- schlossen. Daher die Obrigkeit ihn bei der Entlassung deu. Matrikulationsschein abzunchmen und denselben zugleich mit der Anzeige der gegen den Beamten ver- hüngten Strafe an das Kreisamt zu senden hat. Dieses ist angewiesen, darüber die weitere Anzeige an das Gubernium zu machen, welches den Matrikulationsschein an die Gesellschaft zur Tilgung und Vormerkung zu befördern hat.

Kine Obrigkeit, welche die Anzeige in cinem solchen Falle unterlässt, oder cinem der Untreue wegen seines Dienstes entsetzten Beamten sogar ein Zeugnis des Wohlverhaltens ertheilt, soll, wenn cs entdecket wird, zu dem Erlage von 50 Gulden an die Kasse der Gesellschaft und nach Umständen auch zu einer höheren Geld- strafe verhalten werden.

Gegeben in unserer Haupt- und Residenzstadt Wien, den 1. Oktober im 1788., unserer Regierung der römischen im 25. und der erbländischen im 8. Jahre.

Joseph. (L. S.) Johann Wenzel Graf von Ugarte. Leopoldus Comes à Kollowrat, Ad mandatum sacrae caes. regiae Reg. Boh. Sup. et A. A. pr. canc. Majestatis proprium

Johann Rudolph Graf Chotek. Anton Friedrich von Mayern.



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