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Patent z 1. září 1781 o vyřizování stížností poddanských. 17

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$ 18. Das über diese Verhörsverhandlung aufgenommene ausführliche Pro-
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tokoll ist sofort beeden Theilen, wie auch den sonst etwan dabei vernommenen
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Personen, insoweit es solche betrifft, vorzulesen, auch nóthigen Falls zu verdol-
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metschen, und wenn keiner der darunter betroffenen Theilen etwas dabei zu erinnern
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findet, von solchen unterfertigen oder von denen, dic nicht schreiben können, auf
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gehörige und bereits vorgeschriecbene Art unterzeichnen zu lassen.

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§ 19. Da es bei dieser Instruktion der Sache lediglich auf Eruirung des
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l'acti ankommet, so hat das Kreisamt sich an die sonst gewóhnliche Zahl der Sätze
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und andere Prozessfôrmlichkeiten gar nicht zu binden, sondern dasselbe ist vielmehr
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schuldig und befugt, alles von Amtswegen anzuwenden, was die Sache ohne Um-
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schweife in vollkommenes Licht zu setzen dienlich sein kann.

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$ 20. Es stehet daher dem Kreisamte frei, wenn in der Folge sich erhebliche
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Umstünde hervorthun, die durch die Aussagen der Zeugen noch nicht hinlànglich ins
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Licht gesetzet sind, die Abhórung derselben über dergleichen Umstünde zu wieder-
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holen; sie, wenn sie einander in wesentlichen Punkten widersprechen, zu konfrontiren,
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und überhaupt alles zu veranlassen, wodurch die Wahrheit und das eigentliche
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laetum gründlich und vollständig, dann in möglichster Kürze crläutert werden mag.

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$ 21. Wenn daher bei einer solchen Sache die Deurtheilung von Kunst-
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verständigen, z. D. Wasser- und Landbauverstündigen, Fellmessern, Schitzleuten oc
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erforderlich ist, so müssen dergleichen Kunsterfahrne ebenfalls beigezogen werden.

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& 22. Wenn alles dieses geschehen, muss das Kreisamt zwischen den Parteien
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ein giütliches Abkommen ernstlich versuchen, denenselben die Lage der Sache
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und die aus der Fortsetzung ihrer Klagen entstehende Folgen wohl begreiflich
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machen; vorzüglich aber demjenigen Theil, welcher vermög der vorläufigen Instruirung
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dic wenigste Hoffnung auszulangen für sich hat, den ungewissen und bedenklichen
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Ausgang des Prozesses, die hierbei immer unvermeidliche Kosten und Versaumniss
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insbesondere vorstellen; der Dilligkeit und beider Theile Konvenienz, soviel als
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môglich, gemässe Vergleichsvorschläge machen, und solchergestalt die strittigeu Punkten,
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wo nicht ganz, wenigstens zum "Theil gütlich abzumachen sich angelegen scin lassen.

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$ 23. Wenn kein gütliches Abkommen zu erreichen ist; so hat das Kreisamt
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in jenen Fällen, in welchen der Unterthan hauptsächlich, und zwar blos als Unter-
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than wider seine Herrschaft als Herrn klaget, mithin wenn derlei Beschwerden das
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Kontributionale oder sonstige Landesanlagen an Geld, Vorspann, Rekrutirung, Trans-
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porten, Naturalienlicferungen und Bonifikazionen, oder sonstige Katastralangelegenhei-
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ten betreffen; ferner alle Klagen, die wegen Roboten und andern patent- und gene-
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ralien-widrigen Kxzessen enstehen, unverzüglich salvo recursu an die politische
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Landesstelle ze entscheiden und zu sprechen; dem Unterthan diesen seinen Spruch,
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welcher gans kurz die Wesenheit der Klage und die darüber geschôpfte Erkenntniss,

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Archiv Český XXV. 3


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