Patent z 1. září 1781 o vyřizování stížností poddanských. 17
$ 18. Das über diese Verhörsverhandlung aufgenommene ausführliche Pro-
tokoll ist sofort beeden Theilen, wie auch den sonst etwan dabei vernommenen
Personen, insoweit es solche betrifft, vorzulesen, auch nóthigen Falls zu verdol-
metschen, und wenn keiner der darunter betroffenen Theilen etwas dabei zu erinnern
findet, von solchen unterfertigen oder von denen, dic nicht schreiben können, auf
gehörige und bereits vorgeschriecbene Art unterzeichnen zu lassen.
§ 19. Da es bei dieser Instruktion der Sache lediglich auf Eruirung des
l'acti ankommet, so hat das Kreisamt sich an die sonst gewóhnliche Zahl der Sätze
und andere Prozessfôrmlichkeiten gar nicht zu binden, sondern dasselbe ist vielmehr
schuldig und befugt, alles von Amtswegen anzuwenden, was die Sache ohne Um-
schweife in vollkommenes Licht zu setzen dienlich sein kann.
$ 20. Es stehet daher dem Kreisamte frei, wenn in der Folge sich erhebliche
Umstünde hervorthun, die durch die Aussagen der Zeugen noch nicht hinlànglich ins
Licht gesetzet sind, die Abhórung derselben über dergleichen Umstünde zu wieder-
holen; sie, wenn sie einander in wesentlichen Punkten widersprechen, zu konfrontiren,
und überhaupt alles zu veranlassen, wodurch die Wahrheit und das eigentliche
laetum gründlich und vollständig, dann in möglichster Kürze crläutert werden mag.
$ 21. Wenn daher bei einer solchen Sache die Deurtheilung von Kunst-
verständigen, z. D. Wasser- und Landbauverstündigen, Fellmessern, Schitzleuten oc
erforderlich ist, so müssen dergleichen Kunsterfahrne ebenfalls beigezogen werden.
& 22. Wenn alles dieses geschehen, muss das Kreisamt zwischen den Parteien
ein giütliches Abkommen ernstlich versuchen, denenselben die Lage der Sache
und die aus der Fortsetzung ihrer Klagen entstehende Folgen wohl begreiflich
machen; vorzüglich aber demjenigen Theil, welcher vermög der vorläufigen Instruirung
dic wenigste Hoffnung auszulangen für sich hat, den ungewissen und bedenklichen
Ausgang des Prozesses, die hierbei immer unvermeidliche Kosten und Versaumniss
insbesondere vorstellen; der Dilligkeit und beider Theile Konvenienz, soviel als
môglich, gemässe Vergleichsvorschläge machen, und solchergestalt die strittigeu Punkten,
wo nicht ganz, wenigstens zum "Theil gütlich abzumachen sich angelegen scin lassen.
$ 23. Wenn kein gütliches Abkommen zu erreichen ist; so hat das Kreisamt
in jenen Fällen, in welchen der Unterthan hauptsächlich, und zwar blos als Unter-
than wider seine Herrschaft als Herrn klaget, mithin wenn derlei Beschwerden das
Kontributionale oder sonstige Landesanlagen an Geld, Vorspann, Rekrutirung, Trans-
porten, Naturalienlicferungen und Bonifikazionen, oder sonstige Katastralangelegenhei-
ten betreffen; ferner alle Klagen, die wegen Roboten und andern patent- und gene-
ralien-widrigen Kxzessen enstehen, unverzüglich salvo recursu an die politische
Landesstelle ze entscheiden und zu sprechen; dem Unterthan diesen seinen Spruch,
welcher gans kurz die Wesenheit der Klage und die darüber geschôpfte Erkenntniss,
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