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Z let 1786—1787. 155

[2]
626.
[3]
1787, 4. ledna: (Císař zapovídá líbání ruky a klekání před člověkem jakožto
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známku bývalé nevolnosti.

[5]
Unterm 4. Jänner d. J. ergieng der ah. Befehl, dass von nun an und in Zukunft der
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Handkuss von Männern und Weibern gegen den allerhöchsten Landesherrn und alle höchste
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Personen vom durchlauchtigsten Erzhause, sowie die kniegebogenen Reverenzen und «das
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Niederknien selbst, von jedermann und in allen Fällen gänzlich unterlassen werden; folglich
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auch niemand, wer er immer sei, der um etwas bitten oder sonst etwas einzureichen hat,
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künftig mehr niederknien soll, weil dieses von Mensch zu Mensch keine anpassende Handlung
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sei, sondern solche gegen Gott allein vorbehalten bleiben müsse. Es wird daher diese ah.
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Verordnung als ein sicheres Zeichen der ganz aufgehobenen Leibeigenschaft allgemein bekannt
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gemacht, mit dem Beisatz, dass dieselbe an den Amtstügen von den Beamten den Richtern
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schriftlich hinausgegeben, und damit sie den [nhalt wohl begreifen, auch mündlich zu erklären
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sei. Verordnung vom 18. September (1787).

[16]
V Rothové sbírce zákonů Josefových III. str. 197 č. 321.

[17]
627.
[18]
1787, 10. února: Vrchnost nésti každé zvýšení daně z půdy dominikální,
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která jest emfyteuticky pronajata.

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Se Mt haben entschlossen, dass den Obrigkeiten, wo das Robotabolitionssystem ein-
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geführet ist, es möge die auf den, den Uoterthanen oder neuen Ansiedlern iiberlassenden
[22]
Dominicalgründen haftende Steuer entweder durch die jetzt für sich gehende Steuerregulirung,
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oder durch andere allgemeine Anordnungen erhöhet werden, immerhin der diesfällig mehrere
[24]
Betrag zur Last zu fallen habe. Hofdekret vom 10. Febr. (1787).

[25]
V Rothově sbírce zákonů Josefovych III. str. 32 ć. 62.

[26]
628.
[27]
1787, 17. února, 26. března: dvorské dekrety zapovídají všechno nucené dodávání
[28]
a kupování potravin mezi poddanými a vrchnostmi.

[29]
a) Verordnung von dem k. k. běhmischen Landesgubernium. Seine k. k.
[30]
Majestät haben mittelst höchsten Hofdekrets vom 17. Hornung des laufenden Jahrs
[31]
zu verordnen geruhet: dass nachdem bei Gelegenheit eines aus Österreich ob der
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Enns cingelangten Robotabolizionsoperati bemerket worden, dass hier und da noch
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die sogenannten Ruthabgaben oder Viktualienlieferungen bestehen, die dem Unterthan
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höchst lästig fallen; alle diese Abgaben der Unterthanen an die Obrigkeiten um
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geringere als die allgewöhnlichen Kaufspreise, sie mögen paktirt worden sein oder
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nicht, von nun an als ein Prohibitum generale abgestellet, und die künftig dawider
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handelnde Dominien behörig bestrafet werden sollen. Prag den 19. März 1787.

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Franz Anton Graf von Nostitz (L. S.) Joseph Wlach.

[39]
Joseph Graf von Sweerts.

[40]
Tištěná vyhláška v archivé Českého Musea.
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