Z let 1786—1787. 155
626.
1787, 4. ledna: (Císař zapovídá líbání ruky a klekání před člověkem jakožto
známku bývalé nevolnosti.
Unterm 4. Jänner d. J. ergieng der ah. Befehl, dass von nun an und in Zukunft der
Handkuss von Männern und Weibern gegen den allerhöchsten Landesherrn und alle höchste
Personen vom durchlauchtigsten Erzhause, sowie die kniegebogenen Reverenzen und «das
Niederknien selbst, von jedermann und in allen Fällen gänzlich unterlassen werden; folglich
auch niemand, wer er immer sei, der um etwas bitten oder sonst etwas einzureichen hat,
künftig mehr niederknien soll, weil dieses von Mensch zu Mensch keine anpassende Handlung
sei, sondern solche gegen Gott allein vorbehalten bleiben müsse. Es wird daher diese ah.
Verordnung als ein sicheres Zeichen der ganz aufgehobenen Leibeigenschaft allgemein bekannt
gemacht, mit dem Beisatz, dass dieselbe an den Amtstügen von den Beamten den Richtern
schriftlich hinausgegeben, und damit sie den [nhalt wohl begreifen, auch mündlich zu erklären
sei. Verordnung vom 18. September (1787).
V Rothové sbírce zákonů Josefových III. str. 197 č. 321.
627.
1787, 10. února: Vrchnost má nésti každé zvýšení daně z půdy dominikální,
která jest emfyteuticky pronajata.
Se Mt haben entschlossen, dass den Obrigkeiten, wo das Robotabolitionssystem ein-
geführet ist, es möge die auf den, den Uoterthanen oder neuen Ansiedlern iiberlassenden
Dominicalgründen haftende Steuer entweder durch die jetzt für sich gehende Steuerregulirung,
oder durch andere allgemeine Anordnungen erhöhet werden, immerhin der diesfällig mehrere
Betrag zur Last zu fallen habe. Hofdekret vom 10. Febr. (1787).
V Rothově sbírce zákonů Josefovych III. str. 32 ć. 62.
628.
1787, 17. února, 26. března: dvorské dekrety zapovídají všechno nucené dodávání
a kupování potravin mezi poddanými a vrchnostmi.
a) Verordnung von dem k. k. běhmischen Landesgubernium. Seine k. k.
Majestät haben mittelst höchsten Hofdekrets vom 17. Hornung des laufenden Jahrs
zu verordnen geruhet: dass nachdem bei Gelegenheit eines aus Österreich ob der
Enns cingelangten Robotabolizionsoperati bemerket worden, dass hier und da noch
die sogenannten Ruthabgaben oder Viktualienlieferungen bestehen, die dem Unterthan
höchst lästig fallen; alle diese Abgaben der Unterthanen an die Obrigkeiten um
geringere als die allgewöhnlichen Kaufspreise, sie mögen paktirt worden sein oder
nicht, von nun an als ein Prohibitum generale abgestellet, und die künftig dawider
handelnde Dominien behörig bestrafet werden sollen. — Prag den 19. März 1787.
Franz Anton Graf von Nostitz (L. S.) Joseph Wlach.
Joseph Graf von Sweerts.
Tištěná vyhláška v archivé Českého Musea.
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