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Patent z 1. září 1781 o vyřizování stížností poddanských. 15
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$ 10. Der Unterthan hat also nach dem Tag der Anmeldung annoch durch
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30 Täge den obrigkeitlichen Bescheid ruhig abzuwarten und inzwischen sein Recht
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auf keine andere Art zu suchen, auch der obrigkeitlichen Forderung (gegen der ihm
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bei künftig etwan entdeckten Ungrund ohnehin zustatten kommenden Entschädigung)
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Folge zu leisten; und eben so ist der Unterthan den erhaltenen obrigkeitlichen
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Bescheid, wenn er sich andurch auch wirklich gekränket zu sein erachtet, in gleicher
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Art zu vollziehen schuldig.
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$ 11. Sollte aber der Unterthan in gleicherwähnter 30tägigen Zeitfrist auf
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seine Beschwerde den obrigkeitlichen Descheid nicht erhalten, oder sich durch den
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erhaltenen Bescheid wie immer gekránket achten, so stehet ihm frei, von der Obrig-
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keit eine. getreue Abschrift des Anmeldungsprotokolls anzuverlangen, die ilun dann
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auch unweigerlich und binnen 24 Stunden, aber nicht spüter, zu ertheilen ist. Da
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anbei der Unterthan die Protokollsabschrift anverlangt zu haben vorgeben könnte,
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ohne dass solches walir scie, oder auch der Beamte das wirklich geschehene An-
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verlangen ablàugnen kónnte; so hat der Beamte dem Unterthan mit wenigen Worten
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ein Zeugnis, dass das Protokoll anverlangt worden, zu geben, oder wenn der Beamte
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es zu geben verweigerte, der klagende Unterthan, der diese Abschrift jedesmal in
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dem Amte verlangen soll, sich von zween gegenwirtigen wohlverhaltenen Münnern
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ein schriftliches Zeugnis, dass er es verlanget, geben zu lassen, um sich mit diesem
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in das Kreisamt zu verfügen, welchem obliezen wird, der Obrigkeit anzubefehlen,
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das Strittige von dem Kläger bis zum Ausgang der Sache nicht zu fodern.
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$ 12. Mit dieser Protokollsabschrift hat sich der Unterthan zu dem Kreis-
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amte zu verfugen, die zur Erweisung seiner Kränkung oder zur Widerlegung der
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obrigkeitlichen Entscheidungsgründen diensamen Behelfen an Urkunden und Zeugen-
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schaften mitzubringen, und die eigentliche Beschaffenheit sciner Beschwerde orden-
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$ 13. Sobald nun eine derlei Beschwerde oder Klage beim Kreisamte ange-
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bracht wird, so hat dasselbe, insoweit als neue Umstände vorkommen, die in dem
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Anmeldungsprotokolle entweder gar nicht oder nicht hinlänglich erörtert sind, alle
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diese Umstände mit ihren Behelfen in ein ordentliches, von dem Unterthan zu unter-
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fertigendes Protokoll pünktlich aufzunehmen, solche gehörig auseinanderzusetzen,
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den eigentlichen (irund der Klage sorgfältig zu erheben und zu bestimmen, und
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wann selbe in Facto beruhet, die mit zur Stelle gebrachten Urkunden nachzusehen
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und Abschriften davon zu den Akten zu nehmen, die Zeugen gehörig zu vernehmen,
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überall das Begehren des Unterthans genau und deutlich zu bestimmen; überhaupt
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aber dieses Protokoll dergestalten abzufassen, dass der Unterthan sich nicht erst
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des Beistandes eines Advokaten oder sonstigen Rechtsfreundes, als welche davon
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gänzlich ausgeschlossen werden, gebrauchen därfe.
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