EN | ES |

Facsimile Lines

1104


< Page >

[1]
Patent z 1. září 1781 o vyřizování stížností poddanských. 15

[2]
$ 10. Der Unterthan hat also nach dem Tag der Anmeldung annoch durch
[3]
30 Täge den obrigkeitlichen Bescheid ruhig abzuwarten und inzwischen sein Recht
[4]
auf keine andere Art zu suchen, auch der obrigkeitlichen Forderung (gegen der ihm
[5]
bei künftig etwan entdeckten Ungrund ohnehin zustatten kommenden Entschädigung)
[6]
Folge zu leisten; und eben so ist der Unterthan den erhaltenen obrigkeitlichen
[7]
Bescheid, wenn er sich andurch auch wirklich gekränket zu sein erachtet, in gleicher
[8]
Art zu vollziehen schuldig.

[9]
$ 11. Sollte aber der Unterthan in gleicherwähnter 30tägigen Zeitfrist auf
[10]
seine Beschwerde den obrigkeitlichen Descheid nicht erhalten, oder sich durch den
[11]
erhaltenen Bescheid wie immer gekránket achten, so stehet ihm frei, von der Obrig-
[12]
keit eine. getreue Abschrift des Anmeldungsprotokolls anzuverlangen, die ilun dann
[13]
auch unweigerlich und binnen 24 Stunden, aber nicht spüter, zu ertheilen ist. Da
[14]
anbei der Unterthan die Protokollsabschrift anverlangt zu haben vorgeben könnte,
[15]
ohne dass solches walir scie, oder auch der Beamte das wirklich geschehene An-
[16]
verlangen ablàugnen kónnte; so hat der Beamte dem Unterthan mit wenigen Worten
[17]
ein Zeugnis, dass das Protokoll anverlangt worden, zu geben, oder wenn der Beamte
[18]
es zu geben verweigerte, der klagende Unterthan, der diese Abschrift jedesmal in
[19]
dem Amte verlangen soll, sich von zween gegenwirtigen wohlverhaltenen Münnern
[20]
ein schriftliches Zeugnis, dass er es verlanget, geben zu lassen, um sich mit diesem
[21]
in das Kreisamt zu verfügen, welchem obliezen wird, der Obrigkeit anzubefehlen,
[22]
das Strittige von dem Kläger bis zum Ausgang der Sache nicht zu fodern.

[23]
$ 12. Mit dieser Protokollsabschrift hat sich der Unterthan zu dem Kreis-
[24]
amte zu verfugen, die zur Erweisung seiner Kränkung oder zur Widerlegung der
[25]
obrigkeitlichen Entscheidungsgründen diensamen Behelfen an Urkunden und Zeugen-
[26]
schaften mitzubringen, und die eigentliche Beschaffenheit sciner Beschwerde orden-
[27]
tlich vorzustellen.

[28]
$ 13. Sobald nun eine derlei Beschwerde oder Klage beim Kreisamte ange-
[29]
bracht wird, so hat dasselbe, insoweit als neue Umstände vorkommen, die in dem
[30]
Anmeldungsprotokolle entweder gar nicht oder nicht hinlänglich erörtert sind, alle
[31]
diese Umstände mit ihren Behelfen in ein ordentliches, von dem Unterthan zu unter-
[32]
fertigendes Protokoll pünktlich aufzunehmen, solche gehörig auseinanderzusetzen,
[33]
den eigentlichen (irund der Klage sorgfältig zu erheben und zu bestimmen, und
[34]
wann selbe in Facto beruhet, die mit zur Stelle gebrachten Urkunden nachzusehen
[35]
und Abschriften davon zu den Akten zu nehmen, die Zeugen gehörig zu vernehmen,
[36]
überall das Begehren des Unterthans genau und deutlich zu bestimmen; überhaupt
[37]
aber dieses Protokoll dergestalten abzufassen, dass der Unterthan sich nicht erst
[38]
des Beistandes eines Advokaten oder sonstigen Rechtsfreundes, als welche davon
[39]
gänzlich ausgeschlossen werden, gebrauchen därfe.


Text viewFacsimile