Patent z 1. září 1781 o vyřizování stížností poddanských. 15
$ 10. Der Unterthan hat also nach dem Tag der Anmeldung annoch durch
30 Täge den obrigkeitlichen Bescheid ruhig abzuwarten und inzwischen sein Recht
auf keine andere Art zu suchen, auch der obrigkeitlichen Forderung (gegen der ihm
bei künftig etwan entdeckten Ungrund ohnehin zustatten kommenden Entschädigung)
Folge zu leisten; und eben so ist der Unterthan den erhaltenen obrigkeitlichen
Bescheid, wenn er sich andurch auch wirklich gekränket zu sein erachtet, in gleicher
Art zu vollziehen schuldig.
$ 11. Sollte aber der Unterthan in gleicherwähnter 30tägigen Zeitfrist auf
seine Beschwerde den obrigkeitlichen Descheid nicht erhalten, oder sich durch den
erhaltenen Bescheid wie immer gekránket achten, so stehet ihm frei, von der Obrig-
keit eine. getreue Abschrift des Anmeldungsprotokolls anzuverlangen, die ilun dann
auch unweigerlich und binnen 24 Stunden, aber nicht spüter, zu ertheilen ist. Da
anbei der Unterthan die Protokollsabschrift anverlangt zu haben vorgeben könnte,
ohne dass solches walir scie, oder auch der Beamte das wirklich geschehene An-
verlangen ablàugnen kónnte; so hat der Beamte dem Unterthan mit wenigen Worten
ein Zeugnis, dass das Protokoll anverlangt worden, zu geben, oder wenn der Beamte
es zu geben verweigerte, der klagende Unterthan, der diese Abschrift jedesmal in
dem Amte verlangen soll, sich von zween gegenwirtigen wohlverhaltenen Münnern
ein schriftliches Zeugnis, dass er es verlanget, geben zu lassen, um sich mit diesem
in das Kreisamt zu verfügen, welchem obliezen wird, der Obrigkeit anzubefehlen,
das Strittige von dem Kläger bis zum Ausgang der Sache nicht zu fodern.
$ 12. Mit dieser Protokollsabschrift hat sich der Unterthan zu dem Kreis-
amte zu verfugen, die zur Erweisung seiner Kränkung oder zur Widerlegung der
obrigkeitlichen Entscheidungsgründen diensamen Behelfen an Urkunden und Zeugen-
schaften mitzubringen, und die eigentliche Beschaffenheit sciner Beschwerde orden-
tlich vorzustellen.
$ 13. Sobald nun eine derlei Beschwerde oder Klage beim Kreisamte ange-
bracht wird, so hat dasselbe, insoweit als neue Umstände vorkommen, die in dem
Anmeldungsprotokolle entweder gar nicht oder nicht hinlänglich erörtert sind, alle
diese Umstände mit ihren Behelfen in ein ordentliches, von dem Unterthan zu unter-
fertigendes Protokoll pünktlich aufzunehmen, solche gehörig auseinanderzusetzen,
den eigentlichen (irund der Klage sorgfältig zu erheben und zu bestimmen, und
wann selbe in Facto beruhet, die mit zur Stelle gebrachten Urkunden nachzusehen
und Abschriften davon zu den Akten zu nehmen, die Zeugen gehörig zu vernehmen,
überall das Begehren des Unterthans genau und deutlich zu bestimmen; überhaupt
aber dieses Protokoll dergestalten abzufassen, dass der Unterthan sich nicht erst
des Beistandes eines Advokaten oder sonstigen Rechtsfreundes, als welche davon
gänzlich ausgeschlossen werden, gebrauchen därfe.