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140 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
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1. Bei jeder Herrschaft und bei jedem Gute, welches ein besonderes und
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abgetheiltes Amt hat, ist ein ordentlicher Gerichtstag in jeder Woche festzusetzen,
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an welchem alle Parteien, welche Beschwerden, Klagen oder andere in das Justiz-
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fach einschlagende Geschäfte mündlich oder schriftlich anzubringen haben, zu er-
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scheinen hätten. Bei den grösseren Herrschaften, z. B. Krumau, Wittingau oc,
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können nach Erforderniss der Umstände auch zween solche Gerichtstage gehalten
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2. Bei jeder Herrschaft und bei jedem eine besondere Amtirung habenden
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Gute ist ein formliches Justizprotokoll auf die Art eines Exhibitenprotokolls mit
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der ordentlichen Zahl der vorkommenden Sachen anzulegen, in welches alle bei
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dem Gerichtstage von den Unterthanen pro et contra vorkommende Beschwerden,
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Klagen und Anbringen in jener Sprache, welcher der Beklagte kündig ist, nach
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der weiter unten vorkommenden Anordnung entweder durch den Gerichtsverwalter
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selbst, oder durch den Amtsschreiber unter genauer Aufsicht des ersten Beamten
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und unter Leitung des Gerichtsverwalters ganz kurz eingetragen und vorgemerket
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3. Bei Todesfällen der Unterthanen müssen die — durch einen Beamten mit
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Zuziehung des Richters und Geschwornen oder auch anderer zween Nachbaren —
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aufgenommenen Vermögenbeschreibungen, so wie auch die von Zeit zu Zeit vorkom-
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menden Testamente, Kauf-, Tausch- Schenkungs- oder Schuldbriefe, nicht minder
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Icirats- oder andere Vertrdge, ebenfalls bei den Gerichtstagen in Gegenwart der
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Parteien vorgetragen und verhandlet werden, um alsdann die letzteren zur Ein-
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verleibung bringen zu können.
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4. Bei einem Schuldenconcurse müssen alle cinkommende Anmeldungen in
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das Justizprotokoll genau und auf die Stunde vorgemerket, die Concursordnung
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pünctlich beobachtet, und überhaupt nach vollendeten Concurse alle rechtliche Vor-
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bescheidungen vor dem Gerichtsverwalter ausgearbeitet, und dem Amte zur weiteren
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Zustellung an die Parteien übergeben werden.
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5. Sind die nöthigen Kauf-, Schuld-, Testamenten-, Inventur-, Erbabtretungs-,
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Erbthcilungs- und andere erforderliche Justizbiicher, insofern solche noch nicht vor-
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handen sind, gehörig einzuführen.
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6. Hat der jedesortige Gerichtsverwalter auch darauf zu sehen, damit die
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Waisenverwaltung, welehe bisher auf unsern Herrschaften ziemlich gut besorget
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wurde, auch künftighin ordentlich geführt werde. In welcher Absicht derselbe in
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zweifelhaften Fällen die nöthigen Belehrungen ertheilen müsste.
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7. Die gerichtlichen 7axen müssten nach der im Druck bestehenden ah. Tax-
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ordnung von den Unterthanen eingehoben, nóthigen Falls executivisch eingetrieben,
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