140 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
1. Bei jeder Herrschaft und bei jedem Gute, welches ein besonderes und
abgetheiltes Amt hat, ist ein ordentlicher Gerichtstag in jeder Woche festzusetzen,
an welchem alle Parteien, welche Beschwerden, Klagen oder andere in das Justiz-
fach einschlagende Geschäfte mündlich oder schriftlich anzubringen haben, zu er-
scheinen hätten. Bei den grösseren Herrschaften, z. B. Krumau, Wittingau oc,
können nach Erforderniss der Umstände auch zween solche Gerichtstage gehalten
werden.
2. Bei jeder Herrschaft und bei jedem eine besondere Amtirung habenden
Gute ist ein formliches Justizprotokoll auf die Art eines Exhibitenprotokolls mit
der ordentlichen Zahl der vorkommenden Sachen anzulegen, in welches alle bei
dem Gerichtstage von den Unterthanen pro et contra vorkommende Beschwerden,
Klagen und Anbringen in jener Sprache, welcher der Beklagte kündig ist, nach
der weiter unten vorkommenden Anordnung entweder durch den Gerichtsverwalter
selbst, oder durch den Amtsschreiber unter genauer Aufsicht des ersten Beamten
und unter Leitung des Gerichtsverwalters ganz kurz eingetragen und vorgemerket
werden müssen.
3. Bei Todesfällen der Unterthanen müssen die — durch einen Beamten mit
Zuziehung des Richters und Geschwornen oder auch anderer zween Nachbaren —
aufgenommenen Vermögenbeschreibungen, so wie auch die von Zeit zu Zeit vorkom-
menden Testamente, Kauf-, Tausch- Schenkungs- oder Schuldbriefe, nicht minder
Icirats- oder andere Vertrdge, ebenfalls bei den Gerichtstagen in Gegenwart der
Parteien vorgetragen und verhandlet werden, um alsdann die letzteren zur Ein-
verleibung bringen zu können.
4. Bei einem Schuldenconcurse müssen alle cinkommende Anmeldungen in
das Justizprotokoll genau und auf die Stunde vorgemerket, die Concursordnung
pünctlich beobachtet, und überhaupt nach vollendeten Concurse alle rechtliche Vor-
bescheidungen vor dem Gerichtsverwalter ausgearbeitet, und dem Amte zur weiteren
Zustellung an die Parteien übergeben werden.
5. Sind die nöthigen Kauf-, Schuld-, Testamenten-, Inventur-, Erbabtretungs-,
Erbthcilungs- und andere erforderliche Justizbiicher, insofern solche noch nicht vor-
handen sind, gehörig einzuführen.
6. Hat der jedesortige Gerichtsverwalter auch darauf zu sehen, damit die
Waisenverwaltung, welehe bisher auf unsern Herrschaften ziemlich gut besorget
wurde, auch künftighin ordentlich geführt werde. In welcher Absicht derselbe in
zweifelhaften Fällen die nöthigen Belehrungen ertheilen müsste.
7. Die gerichtlichen 7axen müssten nach der im Druck bestehenden ah. Tax-
ordnung von den Unterthanen eingehoben, nóthigen Falls executivisch eingetrieben,