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[1]
Úprava soudů na Schwarzenbersku 1786. 139

[2]
von dannen vor uns und unsere Hofkanzleiräthe des Schlosses Krumau als für das höhere
[3]
Recht zu appelliren. Nun ist bei der dermaligen Verfassung den Obrigkeiten nur eine Instanz,
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und keine Appellation eingeraumt; dahero zur Zeit noch ungewiss bleibet, wohin der Ort in
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Judicialfillen zugetheilt werden dôrfte. [Pockati; 200 fl übertrieben, snad přijme 50 fl]

[6]
Též přednáší návrhy z Třeboně, z Postoloprt, z Kornbausu, z Protivína, z Vimberka, z Chýnova
[7]
a z Jinonic. Z jiných panství Ilartmanu nedostal ještě návrhů. Obecné radí:

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a) Es ist gar wohl möglich, dass bei dieser neuen grundobrigkeitlichen Justizverwaltung
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über kurz oder lang noch anderweitere Vorschriften oder sonstige Abänderungen erfolgen
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dürften, oder dass auch von Seite der Obrigkeit eine wohlfeilere Bestellung getroffen werden
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könnte; daher dann besonders in Ansehung der nicht [in] fürstliche Dienste vollkommen "ein-
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tretenden Justitiarien räthlich sein dörfte, in der hierüber erfolgenden Resolution sich aus-
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drücklich eine halbjährige Aufkündigungsfrist zu bedingen.

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b) Da die Obrigkeiten für die Verwaltung ihrer Justitiarii haften sollen, so wáren
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selbe eben dahin zu verbinden, dass sie für alle Gebrechen und etwaige Strafgelder, so aus
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Schuld oder Übersehen herrühren, aus eigenem zu haften schuldig sein sollen.

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c) Hütten sie sich dem Officio nobili judicis, mithin allen Verlassenschafts-Abhandlungen
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um so mehreres zu unterziehen, als hieraus nicht selten contentiosa zu erwachsen pflegen.

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d) Wird jeder den etwa erforderlichen Schreiber aus eigenem zu erhalten ver-
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bunden sein.

[21]
e) In Ansehung der Gerichtstiige kónnte es einstweilen zwar bei dem sein Verbleiben
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haben, bis man etwa sehen wird, ob mehrere Gerichtstiige erforderlich, oder wie die Sache
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am figlichsten eingeleitet werden kónnte.

[24]
f) Wäre über die Gerichtstaxen ein eigenes Taxenbuch zu halten, und der Betrag
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jedesmal in das herrschaftliche Amt abzuführen.

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Über diese allgemeine Bemerkungen finde ich nur noch beizufügen, dass bei jenen
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Gerichtsverwaltern, welche von andern Orten zurejsen miissen, die Hospitalititsbewilligung
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kaum zu versagen sein dórfte, da ófters in Ort kein andere Bewirthung zu finden sein dórfte.
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|O odměny kníže nařídí direktorům jednati a zavfiti s kompetenty.]

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Gottfried Hartmann mp.

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c) (1786, 28. #ijna): Knize Jan Nep. ze Schwarzenberka odpovídaje ke zprávé vrchniho
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Krumlovského, rozhoduje o návrzích, které se týkaly prvního dosazení justiciárů na panstvích,
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a předpisuje některá obecná pravidla o soudech vrchnostenských.

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Die in diesem Berichte vorgeschlagene Anstellung der Gerichtsverwalter
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auf unsern Herrschaften in Böhmen scheinet uns grösstentheils zu kostbar, und bei
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einigen Herrschaften auch den Ortsumstünden nicht ganz angemessen zu sein. Wir
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haben daher nützlich gefunden, bei den gemachten Vorschlägen nach unserem Gut-
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finden einige Abánderungen zu treffen. Ehe wir uns aber hierüber umstàndlicher
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erklären, wollen wir diejenigen Grundsátze vorausschicken, nach welchen unsers
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Erachtens die Justiz auf unsern Herrschaften zweckmissig administrirt werden
[41]
kónnte:

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