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Úprava soudů na Schwarzenbersku 1786. 139

von dannen vor uns und unsere Hofkanzleiräthe des Schlosses Krumau als für das höhere Recht zu appelliren. Nun ist bei der dermaligen Verfassung den Obrigkeiten nur eine Instanz, und keine Appellation eingeraumt; dahero zur Zeit noch ungewiss bleibet, wohin der Ort in Judicialfillen zugetheilt werden dôrfte. [Pockati; 200 fl übertrieben, snad přijme 50 fl]

Též přednáší návrhy z Třeboně, z Postoloprt, z Kornbausu, z Protivína, z Vimberka, z Chýnova a z Jinonic. Z jiných panství Ilartmanu nedostal ještě návrhů. Obecné radí:

a) Es ist gar wohl möglich, dass bei dieser neuen grundobrigkeitlichen Justizverwaltung über kurz oder lang noch anderweitere Vorschriften oder sonstige Abänderungen erfolgen dürften, oder dass auch von Seite der Obrigkeit eine wohlfeilere Bestellung getroffen werden könnte; daher dann besonders in Ansehung der nicht [in] fürstliche Dienste vollkommen "ein- tretenden Justitiarien räthlich sein dörfte, in der hierüber erfolgenden Resolution sich aus- drücklich eine halbjährige Aufkündigungsfrist zu bedingen.

b) Da die Obrigkeiten für die Verwaltung ihrer Justitiarii haften sollen, so wáren selbe eben dahin zu verbinden, dass sie für alle Gebrechen und etwaige Strafgelder, so aus Schuld oder Übersehen herrühren, aus eigenem zu haften schuldig sein sollen.

c) Hütten sie sich dem Officio nobili judicis, mithin allen Verlassenschafts-Abhandlungen um so mehreres zu unterziehen, als hieraus nicht selten contentiosa zu erwachsen pflegen.

d) Wird jeder den etwa erforderlichen Schreiber aus eigenem zu erhalten ver- bunden sein.

e) In Ansehung der Gerichtstiige kónnte es einstweilen zwar bei dem sein Verbleiben haben, bis man etwa sehen wird, ob mehrere Gerichtstiige erforderlich, oder wie die Sache am figlichsten eingeleitet werden kónnte.

f) Wäre über die Gerichtstaxen ein eigenes Taxenbuch zu halten, und der Betrag jedesmal in das herrschaftliche Amt abzuführen.

Über diese allgemeine Bemerkungen finde ich nur noch beizufügen, dass bei jenen Gerichtsverwaltern, welche von andern Orten zurejsen miissen, die Hospitalititsbewilligung kaum zu versagen sein dórfte, da ófters in Ort kein andere Bewirthung zu finden sein dórfte. |O odměny kníže nařídí direktorům jednati a zavfiti s kompetenty.]

Gottfried Hartmann mp.

c) (1786, 28. #ijna): Knize Jan Nep. ze Schwarzenberka odpovídaje ke zprávé vrchniho Krumlovského, rozhoduje o návrzích, které se týkaly prvního dosazení justiciárů na panstvích, a předpisuje některá obecná pravidla o soudech vrchnostenských.

Die in diesem Berichte vorgeschlagene Anstellung der Gerichtsverwalter auf unsern Herrschaften in Böhmen scheinet uns grösstentheils zu kostbar, und bei einigen Herrschaften auch den Ortsumstünden nicht ganz angemessen zu sein. Wir haben daher nützlich gefunden, bei den gemachten Vorschlägen nach unserem Gut- finden einige Abánderungen zu treffen. Ehe wir uns aber hierüber umstàndlicher erklären, wollen wir diejenigen Grundsátze vorausschicken, nach welchen unsers Erachtens die Justiz auf unsern Herrschaften zweckmissig administrirt werden kónnte:

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