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138 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

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b) 1786, 20. září: Krumlovský vrchní (dvorní rada Schwarzenberský) posílá knížeti
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Schwarzenberkovi návrhy na obsazení justiciárských míst na několika panstvích, též navrhuje
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několik obecných pravidel k organisaci. (Zde výtah.)

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Euer Dt! .. finde ich nun vorzüglich zu erinnern, dass zwar bei den meisten herr-
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schaftlichen Wirthschaftsámtern gar wohl angehen dürfte, zu Verwaltung der grundobrigkeit-
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lichen Justizpflege die etwa in Ort selbst befindliche oder nàchst angelegene Stadtschreiber
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oder sonstige geprüfte Rechtsfreunde oder Gericltsadvocaten aufzunehmen; dass aber iu
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Städten, wo die obrigkeitlichen Gerechtsame ôfters mit den gemeinstädtischen in Collision
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kommen, die Übertragung der grundobrigkeitlichen Justizpflege an die im Orte befindlichen
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Syndike weder thunlich noch rithlich sein dôrfte, in mehrerer Erwiigung, dass, wie bereits zu
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vernehmen, die Gemeinden aus Verdacht einer Paiteilichkeit hierzu niemalen einwilligen
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dórften, endlich auch ein gleiches Bedenken bei der Obrigkeit stattfinden könnte.

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Diese Bedenklichkeit will nun vorzüglich bei der Herrschaft Krummau unterwalten,
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[kdež také k vůli velké rozloze měl by býti ein eigener Justiciarius. Hläsf se möstsky Kru-
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mlovsky syndicus von Sterneck, jenz by syndikatu nechal; chce], dass ihm die Belohnung,
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welche ihm wegen gleicher Justizverwaltung bei dem hiesigen vormaligen Jungfernkloster ex
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camerali zugesichert worden, vorbehalten bleiben, [i aby také mohl provozovati advokacii,
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ne proti knížeti, služebníkům a poddanym jeho]. Der entworfene Gehalt [Sterneck md dle
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svého udaje jako syndicus 705 fl, v Gemz 200 fl. salarium a 200 fl. Pragmatical-Accidenzien ;
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jako justiciarius pozaduje 400 fl. a deputát v cené 186 fl] kann zwar immer als eine neue
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nicht unbetrüchtliche Bürde für die hochfiirstlichen Amter angesehen werden, (ale Sterneck
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spokojí se nepochybně s 500 fi. všeho všudy, kteréžto břemeno může se vrchnosti takto ulehčiti :]

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Da durch die Anstellung eines neuen Justiziars dem Oberamt "eine merkliche Arbeit
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entfallet, so bin ich gar wohl zufrieden, dass ein Oberamtsschreiber [mit 174 fl.] in Ersparung
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gebracht werde. 2? Hat das Oberamt bisher auf sümmtlichen hochfürstlichen Herrschaften von
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den Verlassenschaftsabhandlungen die in der Eleonorischen Taxordnung vorgeschriebene Ge-
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bühren zu geniessen gehabt, deren Verhandlung ich den neuen Justitiariis zum Besten der
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fürstlichen Renten abzutreten keinen Anstand nehme. Diese Gebühren kónnen von der sammen-
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tlichen Geistlichkeit, der hochfürstlichen Dienerschaft, und was soust nach dem Generali von
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11. Febr. 1784 in Bezug auf das Officium nobile judicis der grundherrlichen Jurisdiction
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unterlieget, was Namhaftes eintragen, und stelle ich lediglich der hochfürstlichen Willkür
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anheim, ob oder was mir hierunter für eine wenige Vergeltung bewilligt werden wolle, da
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besonders auch die Gebühren für die Rathserneuerungen in Zukunft vóllig zuruckbleiben
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dorften... Wenn die hiesige Registraturstelle auf ein oder andere Art ledig werden sollte,
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ein zeitiger Justitiarius selbe gar wohl übernehmen, mithin dessen Gehalt wiederum in Ersparung
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gebracht werden könnte; wie dann auch der gegenwärtige Bittsteller allerdings geneigt ist,
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sich hierzu zu verbinden...

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Prachatitz .. [tam se hläsf tyZ Prachaticky syndicus, jako do Vimberka, chce 200 fl.,
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doufaje], dass der Markt Wallern auch der obrigkeitlichen Justizverwaltung unterliegen dörfte.
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Diese Voraussetzung will aber einem grossen Zweifel unterliegen, da der Markt Wallern
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vermög Privilegien, wie der Bittsteller vermeinet, nicht überhaupt verbunden ist, seine Urtheile
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der Obrigkeit zur Bestätigung einzuschicken, sondern nach dem klaren Buchstaben, und wie
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es der Landesstelle bereits angezeigt worden, ein solches nur damals zu thun schuldig ist,
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wenn einer bei ihreu Urtheilen und Sentenz nicht bleiben wollte, dass derselbe Macht habe,


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