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138 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

b) 1786, 20. září: Krumlovský vrchní (dvorní rada Schwarzenberský) posílá knížeti Schwarzenberkovi návrhy na obsazení justiciárských míst na několika panstvích, též navrhuje několik obecných pravidel k organisaci. (Zde výtah.)

Euer Dt! .. finde ich nun vorzüglich zu erinnern, dass zwar bei den meisten herr- schaftlichen Wirthschaftsámtern gar wohl angehen dürfte, zu Verwaltung der grundobrigkeit- lichen Justizpflege die etwa in Ort selbst befindliche oder nàchst angelegene Stadtschreiber oder sonstige geprüfte Rechtsfreunde oder Gericltsadvocaten aufzunehmen; dass aber iu Städten, wo die obrigkeitlichen Gerechtsame ôfters mit den gemeinstädtischen in Collision kommen, die Übertragung der grundobrigkeitlichen Justizpflege an die im Orte befindlichen Syndike weder thunlich noch rithlich sein dôrfte, in mehrerer Erwiigung, dass, wie bereits zu vernehmen, die Gemeinden aus Verdacht einer Paiteilichkeit hierzu niemalen einwilligen dórften, endlich auch ein gleiches Bedenken bei der Obrigkeit stattfinden könnte.

Diese Bedenklichkeit will nun vorzüglich bei der Herrschaft Krummau unterwalten, [kdež také k vůli velké rozloze měl by býti ein eigener Justiciarius. Hläsf se möstsky Kru- mlovsky syndicus von Sterneck, jenz by syndikatu nechal; chce], dass ihm die Belohnung, welche ihm wegen gleicher Justizverwaltung bei dem hiesigen vormaligen Jungfernkloster ex camerali zugesichert worden, vorbehalten bleiben, [i aby také mohl provozovati advokacii, ne proti knížeti, služebníkům a poddanym jeho]. Der entworfene Gehalt [Sterneck md dle svého udaje jako syndicus 705 fl, v Gemz 200 fl. salarium a 200 fl. Pragmatical-Accidenzien ; jako justiciarius pozaduje 400 fl. a deputát v cené 186 fl] kann zwar immer als eine neue nicht unbetrüchtliche Bürde für die hochfiirstlichen Amter angesehen werden, (ale Sterneck spokojí se nepochybně s 500 fi. všeho všudy, kteréžto břemeno může se vrchnosti takto ulehčiti :]

Da durch die Anstellung eines neuen Justiziars dem Oberamt "eine merkliche Arbeit entfallet, so bin ich gar wohl zufrieden, dass ein Oberamtsschreiber [mit 174 fl.] in Ersparung gebracht werde. 2? Hat das Oberamt bisher auf sümmtlichen hochfürstlichen Herrschaften von den Verlassenschaftsabhandlungen die in der Eleonorischen Taxordnung vorgeschriebene Ge- bühren zu geniessen gehabt, deren Verhandlung ich den neuen Justitiariis zum Besten der fürstlichen Renten abzutreten keinen Anstand nehme. Diese Gebühren kónnen von der sammen- tlichen Geistlichkeit, der hochfürstlichen Dienerschaft, und was soust nach dem Generali von 11. Febr. 1784 in Bezug auf das Officium nobile judicis der grundherrlichen Jurisdiction unterlieget, was Namhaftes eintragen, und stelle ich lediglich der hochfürstlichen Willkür anheim, ob oder was mir hierunter für eine wenige Vergeltung bewilligt werden wolle, da besonders auch die Gebühren für die Rathserneuerungen in Zukunft vóllig zuruckbleiben dorften... Wenn die hiesige Registraturstelle auf ein oder andere Art ledig werden sollte, ein zeitiger Justitiarius selbe gar wohl übernehmen, mithin dessen Gehalt wiederum in Ersparung gebracht werden könnte; wie dann auch der gegenwärtige Bittsteller allerdings geneigt ist, sich hierzu zu verbinden...

Prachatitz .. [tam se hläsf tyZ Prachaticky syndicus, jako do Vimberka, chce 200 fl., doufaje], dass der Markt Wallern auch der obrigkeitlichen Justizverwaltung unterliegen dörfte. Diese Voraussetzung will aber einem grossen Zweifel unterliegen, da der Markt Wallern vermög Privilegien, wie der Bittsteller vermeinet, nicht überhaupt verbunden ist, seine Urtheile der Obrigkeit zur Bestätigung einzuschicken, sondern nach dem klaren Buchstaben, und wie es der Landesstelle bereits angezeigt worden, ein solches nur damals zu thun schuldig ist, wenn einer bei ihreu Urtheilen und Sentenz nicht bleiben wollte, dass derselbe Macht habe,



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