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134 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:
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kraft wessen in Betreff der Fuhrenleistung die klagende Freisassen für
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künftiz von der Verbindlichkeit einige nahe oder weite Fuhren für die Obrigkeit
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zu bestreiten, oder in surrogatum sothaner Fuhrleistung denenselben etwa aufge-
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bürdet werden wollenden Zinsleistung gänzlich befreiet; in Ansehung der durch die
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dermalige als fürgeweste Obrigkeit genossenen Fuhren diesfalls sowohl de praeterito
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als praesenti anverlangte Ersatz aber kein Statt findet, und die Kläger mit dem
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angetragenen Schätzungseid de praeterito auf ein Quantum in circa per 14.000 fl.
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abgewiesen und dazu nicht zugelassen werden.
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Belangend aber die weitern Beschwerdpunkten, als
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1. wegen der obhabenden Verbindlichkeit, alle drei Jahre ein abgespüinktes
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|t. j. abgespántes; v rozsudku soudu zemského stojí: abgesaugtes] Oechsel von der
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Obrigkeit zur Aushaltung übernehmen, und wenn nach drei Jahren der Ochs 13
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Schock nicht werth ist, solchen Betrag der Obrigkeit entrichten zu müssen: da
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habe es hiebei für das künftige so, wie diese Schuldigkeit in dem Urbario de anno
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1659 ausgemessen ist, sein künftiges Verbleiben; wie dann auch respectu praeteriti
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für die Abnahme dieser urbarmässigen Schuldigkeit kein Ersatz Platz greifen;
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2. wegen des von den klagenden Freisassen für die Übernahm eines Knechts,
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Magd oder Kuhbubens bei der Waisengestellung der Obrigkeit zu entrichten ge-
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haltenen Geldes, da diese Abgabe dermal behoben, respectu praeteriti kein Ersatz
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3. dass die von einem freisisslichen Richter hinterbleibende Söhne das
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Richteramt entweder annehmen, oder in Fall der Untauglichkeit zu 12, auch 15 fl.
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in die herrschaftliche Renten erlegen müssten, so denen Witwen aufgedrungen
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werde, es von diesem Beschwerdpunkte wegen bereits beschehener Entschädigung
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und replicando eingebrachter Ablassung von selbsten abkommet; dann endlichen dass
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4. die den Bierschank führende Freirichter sich das Bier mit eigenen Zug-
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vieh abholen müssten, ebenfalls kein Fall eines Ersatzes sei, sondern die klagende
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lreisassen aus Gegenstand der freisüsslichen Eigenschaft zur cigener Abholung des
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Schankbiers levatis expensis nicht verbunden sein,
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über die von dem Kläger sowohl, als auch Beklagten wider verschiedene Urtheils-
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absiitze ergrifiene Appellation in allen Absätzen, verfolgsam in der Gänze zu hestätigen, und
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die in der zweiten Gehôrde aufgelofenen Unkosten gegen einander aufzuheben.
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Welches denon kg]. Landrechten zur Verstindigung beider Parteien mit Ruckan-
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schliessung der Alten der ersten Gehórde gegen Recepisse hiemit bedeutet wird.
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Franz Graf von Stampach.
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Von dem k. k. Appellationsgericht Prag 23. Juni 1786. Paul Foydl.
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