134 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:
kraft wessen in Betreff der Fuhrenleistung die klagende Freisassen für
künftiz von der Verbindlichkeit einige nahe oder weite Fuhren für die Obrigkeit
zu bestreiten, oder in surrogatum sothaner Fuhrleistung denenselben etwa aufge-
bürdet werden wollenden Zinsleistung gänzlich befreiet; in Ansehung der durch die
dermalige als fürgeweste Obrigkeit genossenen Fuhren diesfalls sowohl de praeterito
als praesenti anverlangte Ersatz aber kein Statt findet, und die Kläger mit dem
angetragenen Schätzungseid de praeterito auf ein Quantum in circa per 14.000 fl.
abgewiesen und dazu nicht zugelassen werden.
Belangend aber die weitern Beschwerdpunkten, als
1. wegen der obhabenden Verbindlichkeit, alle drei Jahre ein abgespüinktes
|t. j. abgespántes; v rozsudku soudu zemského stojí: abgesaugtes] Oechsel von der
Obrigkeit zur Aushaltung übernehmen, und wenn nach drei Jahren der Ochs 13
Schock nicht werth ist, solchen Betrag der Obrigkeit entrichten zu müssen: da
habe es hiebei für das künftige so, wie diese Schuldigkeit in dem Urbario de anno
1659 ausgemessen ist, sein künftiges Verbleiben; wie dann auch respectu praeteriti
für die Abnahme dieser urbarmässigen Schuldigkeit kein Ersatz Platz greifen;
wie dann
2. wegen des von den klagenden Freisassen für die Übernahm eines Knechts,
Magd oder Kuhbubens bei der Waisengestellung der Obrigkeit zu entrichten ge-
haltenen Geldes, da diese Abgabe dermal behoben, respectu praeteriti kein Ersatz
Statt finden; *) sowie
3. dass die von einem freisisslichen Richter hinterbleibende Söhne das
Richteramt entweder annehmen, oder in Fall der Untauglichkeit zu 12, auch 15 fl.
in die herrschaftliche Renten erlegen müssten, so denen Witwen aufgedrungen
werde, es von diesem Beschwerdpunkte wegen bereits beschehener Entschädigung
und replicando eingebrachter Ablassung von selbsten abkommet; dann endlichen dass
4. die den Bierschank führende Freirichter sich das Bier mit eigenen Zug-
vieh abholen müssten, ebenfalls kein Fall eines Ersatzes sei, sondern die klagende
lreisassen aus Gegenstand der freisüsslichen Eigenschaft zur cigener Abholung des
Schankbiers levatis expensis nicht verbunden sein,
über die von dem Kläger sowohl, als auch Beklagten wider verschiedene Urtheils-
absiitze ergrifiene Appellation in allen Absätzen, verfolgsam in der Gänze zu hestätigen, und
die in der zweiten Gehôrde aufgelofenen Unkosten gegen einander aufzuheben.
Welches denon kg]. Landrechten zur Verstindigung beider Parteien mit Ruckan-
schliessung der Alten der ersten Gehórde gegen Recepisse hiemit bedeutet wird.
Franz Graf von Stampach.
Von dem k. k. Appellationsgericht Prag 23. Juni 1786. Paul Foydl.