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Patenty z 1. září 1781 o poddanosti a o stížnostech poddanských. 13

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562.

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Patent daný 1. září 1781

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o tom, kterak se mají vyřizovati stížnosti poddaných naproti vrch-
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nostem pořadem instancí politických, pocházejí-li ze svazku poddanského,
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jiné pak cestou soudní; s dvěma dodatky.

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Wir Joseph der Zweite, von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kaiser, zu
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allen Zeiten Mehrer des Reiches, König in Germanien, Hungarn und Böheim oc,
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Erzherzog zu Osterreich, Herzog zu Burgund und Lotharingen oc. Entbieten unseren
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gesamten treugehorsamsten Ständen, grundobrigkeitlichen Beamten, Ortsrichtern, Ge-
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schwornen und übrigen Unterthanen zu Böhmen, Galizien, Lodomerien, Mähren,
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Schlesien, Österreich unter und ob der Enns, Steiermark, Kärnten, Krain, Auschwitz,
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Zator, Górz, Gradiska, Triest und den Vorlanden unsere landesiiirstliche Gnade und
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geben euch hiemit zu vernehmen: wienach wir über die Art und Weise, wie die
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Beschwerden und Strittigkeiten der Unterthanen gegen ihre Obrigkeiten behandelt
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und wie beide Theile ihr vermeintliches wechselseitiges Recht bei unseren Kreis-
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amtern, Linderstellen und endlich bei uns selbst zu suchen befugt sind, unsern
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ernstlichen Willen und Befehl zur allgemeinen Richtschnur und gehorsamsten Nach-
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achtung in Folgenden gnàüdigst kund gemacht haben wollen.

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$ 1. Wenn ein Unterthan an seine Grundobrigkeit eine gerechte Forderung
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zu stellen, oder durch eine von der Obrigkeit oder ihren Beamten und Dienern an
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ihn gestellte l'orderung gekrünkt zu sein vermeinet, hat er vor allem sich bei seiner
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Obrigkeit zu melden und von selber gütliche Abhilfe anzusuchen.

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8 2. Jede Klage des Unterthans, in welcher nicht gezeiget ist, dass diese
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Anmeldung bei der Obrigkeit geschehen, ist zu verwerfen, uud der Unterthan an
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die Vorschrift dieses Gesetzes anzuweisen.

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$ 3. Diese Anmeldung der vermeintlichen Beschwerde hat auf der obrigkeit-
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lichen. Kanzlei an einem Amtstag zu geschehen; daher jede Obrigkeit von nun an
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wenigstens in jeder Woche einen eigenen Amistag halten und selben den Unter-
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thanen kund machen solle.

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$ 4. Ausser dem Amtstag ist die Obrigkeit nicht schuldig, die Anmeldung
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einer Beschwerde anzuhóren, ausser die Beschwerde wáüre so geartet, dass bei der
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mindesten Verzógerung die Beschaffenheit der Sache nicht mehr gründlich erhoben
[34]
werden könnte, oder dass dem Unterthan ohne alsogleich erfolgender Abhilfe ein
[35]
unwiederbringlicher Schaden zugienge.


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