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Patenty z 1. září 1781 o poddanosti a o stížnostech poddanských. 13

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Patent daný 1. září 1781

o tom, kterak se mají vyřizovati stížnosti poddaných naproti vrch- nostem pořadem instancí politických, pocházejí-li ze svazku poddanského, jiné pak cestou soudní; s dvěma dodatky.

Wir Joseph der Zweite, von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reiches, König in Germanien, Hungarn und Böheim oc, Erzherzog zu Osterreich, Herzog zu Burgund und Lotharingen oc. Entbieten unseren gesamten treugehorsamsten Ständen, grundobrigkeitlichen Beamten, Ortsrichtern, Ge- schwornen und übrigen Unterthanen zu Böhmen, Galizien, Lodomerien, Mähren, Schlesien, Österreich unter und ob der Enns, Steiermark, Kärnten, Krain, Auschwitz, Zator, Górz, Gradiska, Triest und den Vorlanden unsere landesiiirstliche Gnade und geben euch hiemit zu vernehmen: wienach wir über die Art und Weise, wie die Beschwerden und Strittigkeiten der Unterthanen gegen ihre Obrigkeiten behandelt und wie beide Theile ihr vermeintliches wechselseitiges Recht bei unseren Kreis- amtern, Linderstellen und endlich bei uns selbst zu suchen befugt sind, unsern ernstlichen Willen und Befehl zur allgemeinen Richtschnur und gehorsamsten Nach- achtung in Folgenden gnàüdigst kund gemacht haben wollen.

$ 1. Wenn ein Unterthan an seine Grundobrigkeit eine gerechte Forderung zu stellen, oder durch eine von der Obrigkeit oder ihren Beamten und Dienern an ihn gestellte l'orderung gekrünkt zu sein vermeinet, hat er vor allem sich bei seiner Obrigkeit zu melden und von selber gütliche Abhilfe anzusuchen.

8 2. Jede Klage des Unterthans, in welcher nicht gezeiget ist, dass diese Anmeldung bei der Obrigkeit geschehen, ist zu verwerfen, uud der Unterthan an die Vorschrift dieses Gesetzes anzuweisen.

$ 3. Diese Anmeldung der vermeintlichen Beschwerde hat auf der obrigkeit- lichen. Kanzlei an einem Amtstag zu geschehen; daher jede Obrigkeit von nun an wenigstens in jeder Woche einen eigenen Amistag halten und selben den Unter- thanen kund machen solle.

$ 4. Ausser dem Amtstag ist die Obrigkeit nicht schuldig, die Anmeldung einer Beschwerde anzuhóren, ausser die Beschwerde wáüre so geartet, dass bei der mindesten Verzógerung die Beschaffenheit der Sache nicht mehr gründlich erhoben werden könnte, oder dass dem Unterthan ohne alsogleich erfolgender Abhilfe ein unwiederbringlicher Schaden zugienge.



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