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Raabisace na panství města Hradce Králové 1786. 119
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b) Ein Häusler ohne Grundstücken oder der nicht über 1 Metzen eigener
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Rustikalgründe besitzet, vom Hause jährlich 1 fl. 45 kr.
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c) Ein Häusler, der über 1 Metzen und bis 3 [Metzen] Rusticalgründe hat,
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gleichfalls vom Hause jährlich 1 fl. 30 kr. [sic].
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d) Ein Hàusler mit Rusticalgründen von 3 bis 6 Metzen 1 fl. 6 kr.
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e) Ein detto von 6 bis 8 Metzen 45 kr.
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f) Ingleichen von 8 bis 10 Metzen 24 kr.
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g) Fin Hiusler mit Rusticalgründen von 10 bis 12 Metzen 15 kr. [sic].
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Dann von jeder ni. Metzen Rusticalgrundes, so wie alle übrige Chalupner
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und Bauer, die iber 12 Metzen und wie viel immer cigene Rusticalgründe besitzen,
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im Durchschnitte nach denen Qualititsclissen 21 kr.
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Von dieser gleich voran in a) erwähnten Robotsreluitionszahlung werden
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jedoch alle elende, presshafte oder 60 Jahre alte Inleute, alle sowohl ledige als
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verheiratete Söhne und Töchter, welche bei ihren Eltern in Diensten stehen, alle
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ausgetretene Wirte und Wirtinnen, welche nicht aus Liederlichkeit um ihre IIàuser
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und (iründe gekommen, alle Invaliden und verabschiedete Soldaten, so lang sie
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blosse unbehauste Inleute sind, endlich alle Wittwen, die mit 2 oder mehreren Kin-
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dern beladen, gänzlich befreiet bleiben.
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[20] |
10° Jene Unterthanen, denen schon vorhin einige Dominical- oder herrschaft-
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liche Rusticalgründe käuflich überlassen worden, werden hiefür die alte in dem
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Dominicalgrundbuch vorgemerkte jährliche Zinsungen auch noch fernerhin abführen ;
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dahingegen jene, die derlei Dominical- oder herrschaftliche Rusticalgründe bishero
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blos widerruflich und gegen einen willkürlichen Zins besessen und genossen haben,
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dann auch alle jene, denen dermalen bei Vertheilung der Maierschaften Dominical-
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oder auch die zu den Maierhôfen gehôrig geweste Rusticalgründe in Krbpacht über-
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geben worden, für jeden Metzen derlei Grundes nach den 4 Qualitätsclassen in
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Durchschnitte 1 fl. 51'/ kr. der Obrigkeit alljährlich ebenfalls in monatlichen
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11° Werden die Unterthanen und Krbpächtere den paktirten und auf jeden
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insbesondere ausfallenden Betrag der Robotreluition sowohl als auch der Dominical-
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grundzinse, somit ihre sammentliche Gaben ohne mindester Rücksicht auf Wetter-
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schüden jedesmal ganz, jedoch nach ihrer Willkür entweder im baren Gelde oder in
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einer willkürlichen Gattung tauglicher und kaufrechter Körner oder Naturalien, nach
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dem jedesmal bestehenden Marktpreise, oder aber zum Theile in diesem oder jenem
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ordentlich entrichten; wornach ihnen also auf ihre diesfällige Gaben, wenn sie
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Geld bringen, das Geld, und wenn sie Körner oder Naturalien liefern, der Geld-
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betrag dafür in dem jedesmaligen markgängigen Preise berechnet und abgeschrieben
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werden wird.
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