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[1]
Raabisace na panství města Hradce Králové 1786. 119

[2]
b) Ein Häusler ohne Grundstücken oder der nicht über 1 Metzen eigener
[3]
Rustikalgründe besitzet, vom Hause jährlich 1 fl. 45 kr.

[4]
c) Ein Häusler, der über 1 Metzen und bis 3 [Metzen] Rusticalgründe hat,
[5]
gleichfalls vom Hause jährlich 1 fl. 30 kr. [sic].

[6]
d) Ein Hàusler mit Rusticalgründen von 3 bis 6 Metzen 1 fl. 6 kr.

[7]
e) Ein detto von 6 bis 8 Metzen 45 kr.

[8]
f) Ingleichen von 8 bis 10 Metzen 24 kr.

[9]
g) Fin Hiusler mit Rusticalgründen von 10 bis 12 Metzen 15 kr. [sic].

[10]
Dann von jeder ni. Metzen Rusticalgrundes, so wie alle übrige Chalupner
[11]
und Bauer, die iber 12 Metzen und wie viel immer cigene Rusticalgründe besitzen,
[12]
im Durchschnitte nach denen Qualititsclissen 21 kr.

[13]
Von dieser gleich voran in a) erwähnten Robotsreluitionszahlung werden
[14]
jedoch alle elende, presshafte oder 60 Jahre alte Inleute, alle sowohl ledige als
[15]
verheiratete Söhne und Töchter, welche bei ihren Eltern in Diensten stehen, alle
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ausgetretene Wirte und Wirtinnen, welche nicht aus Liederlichkeit um ihre IIàuser
[17]
und (iründe gekommen, alle Invaliden und verabschiedete Soldaten, so lang sie
[18]
blosse unbehauste Inleute sind, endlich alle Wittwen, die mit 2 oder mehreren Kin-
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dern beladen, gänzlich befreiet bleiben.

[20]
10° Jene Unterthanen, denen schon vorhin einige Dominical- oder herrschaft-
[21]
liche Rusticalgründe käuflich überlassen worden, werden hiefür die alte in dem
[22]
Dominicalgrundbuch vorgemerkte jährliche Zinsungen auch noch fernerhin abführen ;
[23]
dahingegen jene, die derlei Dominical- oder herrschaftliche Rusticalgründe bishero
[24]
blos widerruflich und gegen einen willkürlichen Zins besessen und genossen haben,
[25]
dann auch alle jene, denen dermalen bei Vertheilung der Maierschaften Dominical-
[26]
oder auch die zu den Maierhôfen gehôrig geweste Rusticalgründe in Krbpacht über-
[27]
geben worden, für jeden Metzen derlei Grundes nach den 4 Qualitätsclassen in
[28]
Durchschnitte 1 fl. 51'/ kr. der Obrigkeit alljährlich ebenfalls in monatlichen
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Fristen entrichten.

[30]
11° Werden die Unterthanen und Krbpächtere den paktirten und auf jeden
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insbesondere ausfallenden Betrag der Robotreluition sowohl als auch der Dominical-
[32]
grundzinse, somit ihre sammentliche Gaben ohne mindester Rücksicht auf Wetter-
[33]
schüden jedesmal ganz, jedoch nach ihrer Willkür entweder im baren Gelde oder in
[34]
einer willkürlichen Gattung tauglicher und kaufrechter Körner oder Naturalien, nach
[35]
dem jedesmal bestehenden Marktpreise, oder aber zum Theile in diesem oder jenem
[36]
ordentlich entrichten; wornach ihnen also auf ihre diesfällige Gaben, wenn sie
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Geld bringen, das Geld, und wenn sie Körner oder Naturalien liefern, der Geld-
[38]
betrag dafür in dem jedesmaligen markgängigen Preise berechnet und abgeschrieben
[39]
werden wird.


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