Raabisace na panství města Hradce Králové 1786. 119
b) Ein Häusler ohne Grundstücken oder der nicht über 1 Metzen eigener
Rustikalgründe besitzet, vom Hause jährlich 1 fl. 45 kr.
c) Ein Häusler, der über 1 Metzen und bis 3 [Metzen] Rusticalgründe hat,
gleichfalls vom Hause jährlich 1 fl. 30 kr. [sic].
d) Ein Hàusler mit Rusticalgründen von 3 bis 6 Metzen 1 fl. 6 kr.
e) Ein detto von 6 bis 8 Metzen 45 kr.
f) Ingleichen von 8 bis 10 Metzen 24 kr.
g) Fin Hiusler mit Rusticalgründen von 10 bis 12 Metzen 15 kr. [sic].
Dann von jeder ni. Metzen Rusticalgrundes, so wie alle übrige Chalupner
und Bauer, die iber 12 Metzen und wie viel immer cigene Rusticalgründe besitzen,
im Durchschnitte nach denen Qualititsclissen 21 kr.
Von dieser gleich voran in a) erwähnten Robotsreluitionszahlung werden
jedoch alle elende, presshafte oder 60 Jahre alte Inleute, alle sowohl ledige als
verheiratete Söhne und Töchter, welche bei ihren Eltern in Diensten stehen, alle
ausgetretene Wirte und Wirtinnen, welche nicht aus Liederlichkeit um ihre IIàuser
und (iründe gekommen, alle Invaliden und verabschiedete Soldaten, so lang sie
blosse unbehauste Inleute sind, endlich alle Wittwen, die mit 2 oder mehreren Kin-
dern beladen, gänzlich befreiet bleiben.
10° Jene Unterthanen, denen schon vorhin einige Dominical- oder herrschaft-
liche Rusticalgründe käuflich überlassen worden, werden hiefür die alte in dem
Dominicalgrundbuch vorgemerkte jährliche Zinsungen auch noch fernerhin abführen ;
dahingegen jene, die derlei Dominical- oder herrschaftliche Rusticalgründe bishero
blos widerruflich und gegen einen willkürlichen Zins besessen und genossen haben,
dann auch alle jene, denen dermalen bei Vertheilung der Maierschaften Dominical-
oder auch die zu den Maierhôfen gehôrig geweste Rusticalgründe in Krbpacht über-
geben worden, für jeden Metzen derlei Grundes nach den 4 Qualitätsclassen in
Durchschnitte 1 fl. 51'/ kr. der Obrigkeit alljährlich ebenfalls in monatlichen
Fristen entrichten.
11° Werden die Unterthanen und Krbpächtere den paktirten und auf jeden
insbesondere ausfallenden Betrag der Robotreluition sowohl als auch der Dominical-
grundzinse, somit ihre sammentliche Gaben ohne mindester Rücksicht auf Wetter-
schüden jedesmal ganz, jedoch nach ihrer Willkür entweder im baren Gelde oder in
einer willkürlichen Gattung tauglicher und kaufrechter Körner oder Naturalien, nach
dem jedesmal bestehenden Marktpreise, oder aber zum Theile in diesem oder jenem
ordentlich entrichten; wornach ihnen also auf ihre diesfällige Gaben, wenn sie
Geld bringen, das Geld, und wenn sie Körner oder Naturalien liefern, der Geld-
betrag dafür in dem jedesmaligen markgängigen Preise berechnet und abgeschrieben
werden wird.