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Patent o stěhování a odchodnem 1785. 97

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$ 6. Da das landesfůrstliche Abfahrtgeld nicht statt findet, wenn das Ver-
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mögen in cin solches fremdes Land gezogen wird, gegen welches das Recht des
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freien Abzugs entweder im allgemeinen besteht, oder in einem besondern Falle von
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uns bewilliget wird: so soll auch gegen solche fremde Länder, in denen bei Ab-
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ziehung eines Vermögens in diese Erbländer weder landesfürstliches, noch grund-
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herrliches oder bürgerliches Abfahrtgeld bezogen wird, die genaue Wechselseitigkeit
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(Reziprozität) beobachtet, und das in ein solches fremdes Land abziehende unter-
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thänige oder bürgerliche Vermögen von dem grundherrlichen und bürgerlichen Ab-
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fahrtgelde ebenfalls frei gelassen werden.

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8 7. Die Obrigkeit hat genau darauf zu sehen, wann ein Vermögen, es mag
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dem grundherrlichen oder bürgerlichen Abfahrtgelde unterliegen oder nicht, nach
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Hungarn, nach Siebenbirgen oder nach einem auswärtigen Staate gezogen werden
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sollte. Jeder dergleichen Fall muss ungesiumt dem Fiskalamte des Landes, aus
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welchem das Vermögen geht, angezeigt, das Vermögen selbst aber bis auf die über
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die Anzeige erfolgende Entschliessung nicht verabfolget werden. Sollte sich eine
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Obrigkeit in diesem Punkte die Vernachlässigung überhaupt, allenfalls auch nur
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eine Verabsäumung in der Zeit, zu Schuld kommen lassen, so würde sie zu strengsten
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Verantwortung und Strafe gezogen werden.

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$ 8. Von beweglichem Vermögen, sobald dasselbe einem hungarischen oder
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siebenbirgischen Unterthan, oder dem eines frembden Landes zufällt, oder dass der
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Eigenthümer dahin abzieht, soll das Abfahrtgeld immer sogleich genommen werden,
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wenn auch ein solches Vermógen noch in einem der bôhmisch-ôsterreichischen
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deutschen Erblinder gelassen wirde. Von unbeweglichem Vermógen aber ist das
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Abfahrtgeld nur bei dessen Verkauf oder Veräusserung zu fordern.

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$ 9. Die Niederlagsverwandten, wo noch welche sind, erhalten die ihnen bis
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itzt zugestandene Befreiung vom Abfahrtgelde auch in Zukunft für sich, für ihre
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Weiber und Kinder. Diese Befreiung aber erstrecket sich weder auf ihre Kindes-
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kinder und weiteren Abkómmlinge, noch auf ihre Seitenverwandten und anderen
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Erben.

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§ 10. Von dem Fruchtgenusse eines im Lande verbleibenden Vermögens, es
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mag in Zinsen (Interessen) oder sonstigen Nützungen bestehen, ist kein Abfahrtgeld
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zu fordern.

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$ 11. Auch diejenigen Kapitalien, welche eigentlich durch ein aus fremden
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Lándern hieher gebrachtes Vermógen entstanden, sind von Abfahrtgelde befreiet ;
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es hätte denn der Eigenthümer derselben zur Zeit, da er in ein fremdes Land
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ziehen will, sich bereits durch zehn Jahre in unsern Ländern aufgehalten, oder durch
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Ankauf eines unbeweglichen Guts ansässig gemacht.
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Archiv Český XXV. 13


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