Patent o stěhování a odchodnem 1785. 97
$ 6. Da das landesfůrstliche Abfahrtgeld nicht statt findet, wenn das Ver-
mögen in cin solches fremdes Land gezogen wird, gegen welches das Recht des
freien Abzugs entweder im allgemeinen besteht, oder in einem besondern Falle von
uns bewilliget wird: so soll auch gegen solche fremde Länder, in denen bei Ab-
ziehung eines Vermögens in diese Erbländer weder landesfürstliches, noch grund-
herrliches oder bürgerliches Abfahrtgeld bezogen wird, die genaue Wechselseitigkeit
(Reziprozität) beobachtet, und das in ein solches fremdes Land abziehende unter-
thänige oder bürgerliche Vermögen von dem grundherrlichen und bürgerlichen Ab-
fahrtgelde ebenfalls frei gelassen werden.
8 7. Die Obrigkeit hat genau darauf zu sehen, wann ein Vermögen, es mag
dem grundherrlichen oder bürgerlichen Abfahrtgelde unterliegen oder nicht, nach
Hungarn, nach Siebenbirgen oder nach einem auswärtigen Staate gezogen werden
sollte. Jeder dergleichen Fall muss ungesiumt dem Fiskalamte des Landes, aus
welchem das Vermögen geht, angezeigt, das Vermögen selbst aber bis auf die über
die Anzeige erfolgende Entschliessung nicht verabfolget werden. Sollte sich eine
Obrigkeit in diesem Punkte die Vernachlässigung überhaupt, allenfalls auch nur
eine Verabsäumung in der Zeit, zu Schuld kommen lassen, so würde sie zu strengsten
Verantwortung und Strafe gezogen werden.
$ 8. Von beweglichem Vermögen, sobald dasselbe einem hungarischen oder
siebenbirgischen Unterthan, oder dem eines frembden Landes zufällt, oder dass der
Eigenthümer dahin abzieht, soll das Abfahrtgeld immer sogleich genommen werden,
wenn auch ein solches Vermógen noch in einem der bôhmisch-ôsterreichischen
deutschen Erblinder gelassen wirde. Von unbeweglichem Vermógen aber ist das
Abfahrtgeld nur bei dessen Verkauf oder Veräusserung zu fordern.
$ 9. Die Niederlagsverwandten, wo noch welche sind, erhalten die ihnen bis
itzt zugestandene Befreiung vom Abfahrtgelde auch in Zukunft für sich, für ihre
Weiber und Kinder. Diese Befreiung aber erstrecket sich weder auf ihre Kindes-
kinder und weiteren Abkómmlinge, noch auf ihre Seitenverwandten und anderen
Erben.
§ 10. Von dem Fruchtgenusse eines im Lande verbleibenden Vermögens, es
mag in Zinsen (Interessen) oder sonstigen Nützungen bestehen, ist kein Abfahrtgeld
zu fordern.
$ 11. Auch diejenigen Kapitalien, welche eigentlich durch ein aus fremden
Lándern hieher gebrachtes Vermógen entstanden, sind von Abfahrtgelde befreiet ;
es hätte denn der Eigenthümer derselben zur Zeit, da er in ein fremdes Land
ziehen will, sich bereits durch zehn Jahre in unsern Ländern aufgehalten, oder durch
Ankauf eines unbeweglichen Guts ansässig gemacht.
Archiv Český XXV. 13