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96 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

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für einer Benennung ein grundherrliches, bürgerliches, oder landesfürstliches Ab-
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fahrtgeld gefordert werden kónne; welche Freizügigkeit sich auch auf unsere Nieder-
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lande, die ósterreichische Lombardei und die Toskanischen Staaten erstrecket.

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$ 2. Die Entriehtung eines Abfahrtgeldes findet also nur statt, wann ein
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Vermögen aus cinem der bóhmisch-ósterreichischen deutschen Erblànder entweder
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nach Hungarn und Siebenbürgen oder nach dem Lande eines auswirtigen Staats
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gezogen wird. Nach Verschiedenheit, als das Vermögen unterthänig, bürgerlich oder
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ohne cine dieser heiden Kigenschaften ist, wird auch das Abfahrtgeld auf verschie-
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dene Art an die Grundobrigkeit, den Landesfürsten oder an beide zugleich zu ent-
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richten sein; jedoch dergestalt, dass das ganze in keinem Falle zehn Prozente
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übersteige.

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§ 3. Von einem unterthinigen, das ist, einem Vermögen, welches entweder
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einem Unterthane angehóret, oder seiner Eigenschaft gemáss ciner Grundobrigkeit
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als unterthàniges Gut unterliegt, gebühret dem Grundherrn, soweit derselbe das
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Recht, grundherrliches Abfahrtgeld zu ziehen, aus Vertràgen oder dem fatirten und
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verjàhrten ruhigen Desitze beweisen kann, von dem wirklich aus den bóhmisch-
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ósterreichischen deutschen Erblàndern gehenden Vermógen das grundherrliche Ab-
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fahrtgeld mit fünf Prozenten oder 3 Kreuzer vom Gulden; zugleich ist hievon das
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landesfürstliche Abfahrtgeld, ebenfalls mit 5 Prozenten, abzufülwren.

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$ 4. Ist das in dieser Art abzichende Vermigen ein biirgerliches, das ist
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cin Vermögen, welches entweder cinem Bürger ((Gewerbsmann) angehiret, oder als
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cine bürgerliche Realitiit, cin bürgerliches Gewerb, cin Fond einer bürgerlichen
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l[andlung, die Eigenschaft eines bürgerlichen Guts an sich hat, so bleibt den landes-
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fürstlichen Städten und Märkten, denen aus besonderer landesfürstlichen Gnade
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derzeit die Gerechtsame des landesfürstlichen Abfahrtgeldes cingeraumct war, noch
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ferners die Einhebung des Abfahrtgeldes mit 10 Prozenten oder 6 Kreuzer vom
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(iulden. Ausser diesen landesfürstlichen Städten und Märkten, ist von dem abzie-
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henden bürgerlichen Vermögen das bürgerliche Abfahrtgeld der obrigkeitlichen Muni-
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zipalstadt oder Grundherrschaft, die das Recht dazu aus ansdrücklichem landes-
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fürstlichen Privilegium, Vertrágen oder dem fatirten und verjährten ruhigen Besitze
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beweisen kann, nur mit fünf Prozenten zw entrichten; das landesfürstliche Abfahrt-
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geld aber ebenfalls mit fünf Prozenten abzuführen.

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$ 5. Hat das abziehende Vermógen die Eigenschaft eines unterthánigen oder
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bürgerlichen Guts nicht, und gehóret es zugleich einem Eigenthümer an, der weder
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Unterthan, noch Bürger (Gewerbsmann), sondern nur als Einwohner an einem Orte
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sesshaft ist, so kann weder ein grundherrliches, noch bürgerliches Abfahrtgeld ge-
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fordert werden, sondern es findet nur das landesfürstliche mit zehn Prozenten oder
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sechs Kreuzer vom Gulden statt.


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