96 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:
für einer Benennung ein grundherrliches, bürgerliches, oder landesfürstliches Ab-
fahrtgeld gefordert werden kónne; welche Freizügigkeit sich auch auf unsere Nieder-
lande, die ósterreichische Lombardei und die Toskanischen Staaten erstrecket.
$ 2. Die Entriehtung eines Abfahrtgeldes findet also nur statt, wann ein
Vermögen aus cinem der bóhmisch-ósterreichischen deutschen Erblànder entweder
nach Hungarn und Siebenbürgen oder nach dem Lande eines auswirtigen Staats
gezogen wird. Nach Verschiedenheit, als das Vermögen unterthänig, bürgerlich oder
ohne cine dieser heiden Kigenschaften ist, wird auch das Abfahrtgeld auf verschie-
dene Art an die Grundobrigkeit, den Landesfürsten oder an beide zugleich zu ent-
richten sein; jedoch dergestalt, dass das ganze in keinem Falle zehn Prozente
übersteige.
§ 3. Von einem unterthinigen, das ist, einem Vermögen, welches entweder
einem Unterthane angehóret, oder seiner Eigenschaft gemáss ciner Grundobrigkeit
als unterthàniges Gut unterliegt, gebühret dem Grundherrn, soweit derselbe das
Recht, grundherrliches Abfahrtgeld zu ziehen, aus Vertràgen oder dem fatirten und
verjàhrten ruhigen Desitze beweisen kann, von dem wirklich aus den bóhmisch-
ósterreichischen deutschen Erblàndern gehenden Vermógen das grundherrliche Ab-
fahrtgeld mit fünf Prozenten oder 3 Kreuzer vom Gulden; zugleich ist hievon das
landesfürstliche Abfahrtgeld, ebenfalls mit 5 Prozenten, abzufülwren.
$ 4. Ist das in dieser Art abzichende Vermigen ein biirgerliches, das ist
cin Vermögen, welches entweder cinem Bürger ((Gewerbsmann) angehiret, oder als
cine bürgerliche Realitiit, cin bürgerliches Gewerb, cin Fond einer bürgerlichen
l[andlung, die Eigenschaft eines bürgerlichen Guts an sich hat, so bleibt den landes-
fürstlichen Städten und Märkten, denen aus besonderer landesfürstlichen Gnade
derzeit die Gerechtsame des landesfürstlichen Abfahrtgeldes cingeraumct war, noch
ferners die Einhebung des Abfahrtgeldes mit 10 Prozenten oder 6 Kreuzer vom
(iulden. Ausser diesen landesfürstlichen Städten und Märkten, ist von dem abzie-
henden bürgerlichen Vermögen das bürgerliche Abfahrtgeld der obrigkeitlichen Muni-
zipalstadt oder Grundherrschaft, die das Recht dazu aus ansdrücklichem landes-
fürstlichen Privilegium, Vertrágen oder dem fatirten und verjährten ruhigen Besitze
beweisen kann, nur mit fünf Prozenten zw entrichten; das landesfürstliche Abfahrt-
geld aber ebenfalls mit fünf Prozenten abzuführen.
$ 5. Hat das abziehende Vermógen die Eigenschaft eines unterthánigen oder
bürgerlichen Guts nicht, und gehóret es zugleich einem Eigenthümer an, der weder
Unterthan, noch Bürger (Gewerbsmann), sondern nur als Einwohner an einem Orte
sesshaft ist, so kann weder ein grundherrliches, noch bürgerliches Abfahrtgeld ge-
fordert werden, sondern es findet nur das landesfürstliche mit zehn Prozenten oder
sechs Kreuzer vom Gulden statt.