EN | ES |

Facsimile Lines

1104


< Page >

[1]
Raabisace na Poličsku 1785. Stěhování. 95

[2]
Nachdeme . . . [formule potvrzovací jako v Hradci.]
[3]
Geben in uuserer Stadt Wien den 5. Monatstag Jünner 1757.

[4]
Joseph mp. Leopold Gf v. Kollowrat mp.
[5]
Johann Rudolf Graf Chotek mp. Franz Edler v. Dornfeld mp.

[6]
Da Se kaiser-kóniglich apostolische Mt auf den wegen dieser Frohn-Ablósung erstat-
[7]
teten allerunterth. Vortrag ddo 5. Jänuer et reprod. 7. Hornung d. J. agn. anbefohlen haben,
[8]
dem gegenwärtigen Contrakte ad $ 2. beizusetzen:

[9]
dass die Obrigkeit auch die, aus einer künftig allgemeinen Steuerregulirung sich etwa
[10]
ergebende Contributionserhöhung abzufiihren und zu berichtigen haben werde;

[11]
dann dass der $ 11? zu bestimmen gewesene heutige Geldeswerth der vier Haupt-
[12]
kürnergattungen als der Masstab der künftigen Berechnung, sowie der auch allda mangelnde
[13]
Vorbehalt der von 10 zu 10 Jahren zu beschehen habenden neuen Evaluirung der Zahlungs-
[14]
betriige nach dem damaligen Kórnerpreise hinzugesetzt ;

[15]
auch auf gleiche Art am Ende des Kontrakts die gewöhnliche Clausel beigefüget
[16]
werden solle: dass falls in Folge der Zeit durch eine landesfürstliche Verfügung die bisheripen
[17]
Roboten in natura oder deren Reluition herabgesetzt würde, der gegenwärtige Vertrag kraftlos,
[18]
und mit den Unterthanen nach Mass der neuen Degünstigung eine andere billige Behaudluug
[19]
zu treffen sein werde:

[20]
so werden diese ah. resolvirte Nachtragspunkten zu Verstündigung der kontrahirenden
[21]
Theile und unverbrüchlicher Festhaltung hiemit beigerücket.

[22]
Wien den 17. Hornung 1787.

[23]
Leopold G. v. Kollowrat mp. Franz Edler v. Dornfeld mp.
[24]
J. R. Graf Chotek mp. tegist. Kriegl mp.

[25]
596.

[26]
1785, 14. března: Stancvi se svoboda stěhování uvnitř. dědičných zemí Českých,
[27]
Rakouskijch a Haliče; při stěhování do Uher a do cizích států, bude se vybirati

[28]
odchodné 10%. 17. března: Odchodné určené k fondu invalidů zůstává.
[29]
Wir Joseph der Zweite ... oc. Als cine Folge unserer Aufmerksamkeit für

[30]
die Freiheit unserer Unterthanen haben wir, nach aller Orten. aufgehobener Leib-
[31]
eigenschaft, auch die Freizügigkeit in unseren Ländern zu erweitern, und gegen-
[32]
wärtiges Gesetz, das mit 1. Mai 1785 in den sämmtlichen böhmisch-österreichischen
[33]
deutschen Erbländern mit Einschluss Galiziens seine Wirksamkeit erhält, zu erlassen;
[34]
dagegen alle vorhin über das Abfahrtgeld erlassenen Gesetze und Anordnungen auf-
[35]
zuheben, für gut befunden.

[36]
$ 1. Es steht demnach in Zukunft jedermann frei, in dem Bezirke der
[37]
böhmisch-österreichischen deutschen Erbländer mit Kinbegriff Galiziens, mit seinem
[38]
Vermögen von einem Orte zu dem anderen zu ziehen, ohne dass, unter was immer


Text viewFacsimile