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Raabisace na Poličsku 1785. Stěhování. 95

Nachdeme . . . [formule potvrzovací jako v Hradci.] Geben in uuserer Stadt Wien den 5. Monatstag Jünner 1757.

Joseph mp. Leopold Gf v. Kollowrat mp. Johann Rudolf Graf Chotek mp. Franz Edler v. Dornfeld mp.

Da Se kaiser-kóniglich apostolische Mt auf den wegen dieser Frohn-Ablósung erstat- teten allerunterth. Vortrag ddo 5. Jänuer et reprod. 7. Hornung d. J. agn. anbefohlen haben, dem gegenwärtigen Contrakte ad $ 2. beizusetzen:

dass die Obrigkeit auch die, aus einer künftig allgemeinen Steuerregulirung sich etwa ergebende Contributionserhöhung abzufiihren und zu berichtigen haben werde;

dann dass der $ 11? zu bestimmen gewesene heutige Geldeswerth der vier Haupt- kürnergattungen als der Masstab der künftigen Berechnung, sowie der auch allda mangelnde Vorbehalt der von 10 zu 10 Jahren zu beschehen habenden neuen Evaluirung der Zahlungs- betriige nach dem damaligen Kórnerpreise hinzugesetzt ;

auch auf gleiche Art am Ende des Kontrakts die gewöhnliche Clausel beigefüget werden solle: dass falls in Folge der Zeit durch eine landesfürstliche Verfügung die bisheripen Roboten in natura oder deren Reluition herabgesetzt würde, der gegenwärtige Vertrag kraftlos, und mit den Unterthanen nach Mass der neuen Degünstigung eine andere billige Behaudluug zu treffen sein werde:

so werden diese ah. resolvirte Nachtragspunkten zu Verstündigung der kontrahirenden Theile und unverbrüchlicher Festhaltung hiemit beigerücket.

Wien den 17. Hornung 1787.

Leopold G. v. Kollowrat mp. Franz Edler v. Dornfeld mp. J. R. Graf Chotek mp. tegist. Kriegl mp.

596.

1785, 14. března: Stancvi se svoboda stěhování uvnitř. dědičných zemí Českých, Rakouskijch a Haliče; při stěhování do Uher a do cizích států, bude se vybirati

odchodné 10%. 17. března: Odchodné určené k fondu invalidů zůstává. Wir Joseph der Zweite ... oc. Als cine Folge unserer Aufmerksamkeit für

die Freiheit unserer Unterthanen haben wir, nach aller Orten. aufgehobener Leib- eigenschaft, auch die Freizügigkeit in unseren Ländern zu erweitern, und gegen- wärtiges Gesetz, das mit 1. Mai 1785 in den sämmtlichen böhmisch-österreichischen deutschen Erbländern mit Einschluss Galiziens seine Wirksamkeit erhält, zu erlassen; dagegen alle vorhin über das Abfahrtgeld erlassenen Gesetze und Anordnungen auf- zuheben, für gut befunden.

$ 1. Es steht demnach in Zukunft jedermann frei, in dem Bezirke der böhmisch-österreichischen deutschen Erbländer mit Kinbegriff Galiziens, mit seinem Vermögen von einem Orte zu dem anderen zu ziehen, ohne dass, unter was immer


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