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Hoyerovský způsob raabisace 1784. 85
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Nové vysvětlivky
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o Hoyerovském provádění výkupu roboty a rozpachtování
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panských pozemků na statcích duchovenských a městských,
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sepsané před 31. lednem 1784.
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Notata zu der untern 81. Jan. abzuhaltenden Commission, u. zw.
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1° Solle sowohl über die Annahme der obrigkeitlichen Gründen, als wegen
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Reluirung der Roboten denen Unterthanen cine begreifliche Erklärung gemachet und
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ihnen gesaget werden, dass auf den Fall, wenn sie sich hierzu nicht verstehen
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wollen, ein jeder anderer, entweder mit oder ohne denen Roboten, einen jeden
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Maierhof gegen die eigene Zinsen in die Pachtung nehmen kann, und dass sothane
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die Unterthanen auf alle Zeit hievon ausgeschlossen werden.
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2° Kinnen die Roboten auch ohne Annahme der obrigkeitlichen Gründe
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reluirt werden, gegen deme jedannoch, dass sie die wenige Extratüáge, welche die
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Obrigkeit hinkünftig ausser der Feldwirthschaft noch benóthigen wird, gegen dic
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eigene Bezahlung, wie*) der Obrigkeit berichtiget wird, nothwendig leisten müssen.
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[18] |
*) Na místě wic nejspíš má státi: die von.
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3° Jenen Häuslern, welche eigene Häus] haben, sie mögen catastriret oder
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nicht catastriret sein, können 2 oder 3 Strich Felder zum Anbau einig grünen
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[21] |
Wesens in Zins überlassen werden. Kin gleiches verstehet sich auch von jenen
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mindern obrigkeitlichen Bedienten, die durch gegenwärtige Einrichtung ihr Brod
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4° Obwohlen von bekannt gemachten Grundsätzen keineswegs abgegangen
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werden kann, somit nach solchen die Contracten ausgefertiget, auch wegen der nö-
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thigen Bestätigung an die Hofcommission einsweilen eingeschicket werden müssen;
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so stehet doch einer jeden Obrigkeit frei, auf eine dritte Art mit denen Unterthanen
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ein anderes Abkommen zu treffen, und hierüber einen neuen Contract zu machen,
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auch solchen denen Unterthanen in die Hände zu geben; nur kann ein solcher
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Contract zuwider des ersteren von der höheren Behörde eben so wenig, als von
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dem kgl. Kreisamt ratificirt werden.
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5° Wo die Unterthanen bis anher ihre Häuser noch nicht angekaufet haben,
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müssen sie solche unumgänglich käuflich an sich bringen, wenn sie anders an der
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Vertheilung der obrigkeitlichen Gründe Antheil nehmen wollen. Um nun aber bei
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einem solchen Fall billig und im ganzen Land durchaus gleich fürzugehen, dörfte
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