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[1]
Hoyerovský způsob raabisace 1784. 85

[2]
587.

[3]
Nové vysvětlivky
[4]
o Hoyerovském provádění výkupu roboty a rozpachtování
[5]
panských pozemků na statcích duchovenských a městských,
[6]
sepsané před 31. lednem 1784.

[7]
Notata zu der untern 81. Jan. abzuhaltenden Commission, u. zw.

[8]
Solle sowohl über die Annahme der obrigkeitlichen Gründen, als wegen
[9]
Reluirung der Roboten denen Unterthanen cine begreifliche Erklärung gemachet und
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ihnen gesaget werden, dass auf den Fall, wenn sie sich hierzu nicht verstehen
[11]
wollen, ein jeder anderer, entweder mit oder ohne denen Roboten, einen jeden
[12]
Maierhof gegen die eigene Zinsen in die Pachtung nehmen kann, und dass sothane
[13]
die Unterthanen auf alle Zeit hievon ausgeschlossen werden.

[14]
Kinnen die Roboten auch ohne Annahme der obrigkeitlichen Gründe
[15]
reluirt werden, gegen deme jedannoch, dass sie die wenige Extratüáge, welche die
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Obrigkeit hinkünftig ausser der Feldwirthschaft noch benóthigen wird, gegen dic
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eigene Bezahlung, wie*) der Obrigkeit berichtiget wird, nothwendig leisten müssen.

[18]
*) Na místě wic nejspíš státi: die von.

[19]
Jenen Häuslern, welche eigene Häus] haben, sie mögen catastriret oder
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nicht catastriret sein, können 2 oder 3 Strich Felder zum Anbau einig grünen
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Wesens in Zins überlassen werden. Kin gleiches verstehet sich auch von jenen
[22]
mindern obrigkeitlichen Bedienten, die durch gegenwärtige Einrichtung ihr Brod
[23]
verlieren.

[24]
Obwohlen von bekannt gemachten Grundsätzen keineswegs abgegangen
[25]
werden kann, somit nach solchen die Contracten ausgefertiget, auch wegen der -
[26]
thigen Bestätigung an die Hofcommission einsweilen eingeschicket werden müssen;
[27]
so stehet doch einer jeden Obrigkeit frei, auf eine dritte Art mit denen Unterthanen
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ein anderes Abkommen zu treffen, und hierüber einen neuen Contract zu machen,
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auch solchen denen Unterthanen in die Hände zu geben; nur kann ein solcher
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Contract zuwider des ersteren von der höheren Behörde eben so wenig, als von
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dem kgl. Kreisamt ratificirt werden.

[32]
Wo die Unterthanen bis anher ihre Häuser noch nicht angekaufet haben,
[33]
müssen sie solche unumgänglich käuflich an sich bringen, wenn sie anders an der
[34]
Vertheilung der obrigkeitlichen Gründe Antheil nehmen wollen. Um nun aber bei
[35]
einem solchen Fall billig und im ganzen Land durchaus gleich fürzugehen, dörfte


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