Hoyerovský způsob raabisace 1784. 85
587.
Nové vysvětlivky
o Hoyerovském provádění výkupu roboty a rozpachtování
panských pozemků na statcích duchovenských a městských,
sepsané před 31. lednem 1784.
Notata zu der untern 81. Jan. abzuhaltenden Commission, u. zw.
1° Solle sowohl über die Annahme der obrigkeitlichen Gründen, als wegen
Reluirung der Roboten denen Unterthanen cine begreifliche Erklärung gemachet und
ihnen gesaget werden, dass auf den Fall, wenn sie sich hierzu nicht verstehen
wollen, ein jeder anderer, entweder mit oder ohne denen Roboten, einen jeden
Maierhof gegen die eigene Zinsen in die Pachtung nehmen kann, und dass sothane
die Unterthanen auf alle Zeit hievon ausgeschlossen werden.
2° Kinnen die Roboten auch ohne Annahme der obrigkeitlichen Gründe
reluirt werden, gegen deme jedannoch, dass sie die wenige Extratüáge, welche die
Obrigkeit hinkünftig ausser der Feldwirthschaft noch benóthigen wird, gegen dic
eigene Bezahlung, wie*) der Obrigkeit berichtiget wird, nothwendig leisten müssen.
*) Na místě wic nejspíš má státi: die von.
3° Jenen Häuslern, welche eigene Häus] haben, sie mögen catastriret oder
nicht catastriret sein, können 2 oder 3 Strich Felder zum Anbau einig grünen
Wesens in Zins überlassen werden. Kin gleiches verstehet sich auch von jenen
mindern obrigkeitlichen Bedienten, die durch gegenwärtige Einrichtung ihr Brod
verlieren.
4° Obwohlen von bekannt gemachten Grundsätzen keineswegs abgegangen
werden kann, somit nach solchen die Contracten ausgefertiget, auch wegen der nö-
thigen Bestätigung an die Hofcommission einsweilen eingeschicket werden müssen;
so stehet doch einer jeden Obrigkeit frei, auf eine dritte Art mit denen Unterthanen
ein anderes Abkommen zu treffen, und hierüber einen neuen Contract zu machen,
auch solchen denen Unterthanen in die Hände zu geben; nur kann ein solcher
Contract zuwider des ersteren von der höheren Behörde eben so wenig, als von
dem kgl. Kreisamt ratificirt werden.
5° Wo die Unterthanen bis anher ihre Häuser noch nicht angekaufet haben,
müssen sie solche unumgänglich käuflich an sich bringen, wenn sie anders an der
Vertheilung der obrigkeitlichen Gründe Antheil nehmen wollen. Um nun aber bei
einem solchen Fall billig und im ganzen Land durchaus gleich fürzugehen, dörfte