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84 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

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Gegeben in unserer Haupt- und Residenzstadt Wien, den 26. Tag des Monats
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November 1783, unserer Regierung der Römischen im 20., und der erbländischen
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im 3. Jahre.

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Joseph. (L. 5.) Johann Rudolf Graf Chotek.
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Leopoldus Comes a Kollowrat, Ad mandatum sac. Caes. reg.
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Reg. Boh. Sup. et A. A. pr. Canc. majestatis proprium
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Tobias Philipp Freiherr von Gebler. Franz Salesius von Greiner.

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Tištěný patent v archivé Českého Musca.

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Vierte)jähriger ehronologischer Auszug der von dem k. k. Landesgubernium in Böhmen vom 1,
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Oktober bis letzten. Dezember 1784 bekannt gemachten. Verordnungen. Výtisk v arch. ČC. Musea.

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I. Hofverordnungen, Nr. 31: Hofdekret vom 9. Oktober 1784. Dass ungeachtet des
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auf allerhôchsten Befehl abgestellten Wetterliutens die vorhin den Schulmeistern abgercichten
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Wettergarben oder Geldbeiträge auch fernerhin noch bezahlet werden sollen. Durch Gubernial-
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dekret vom 25. Oktober simmtlichen Kreisiantern bekannt gemacht worden.

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Verordnung von dem allgemeinen k. k. Appellationsgericht im Kônigreich Bôheim. Se
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kais. kón. apost. Majestit haben auf Anlass eines, über die nach aufgehobeneu Wetterleiten
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deu Schullehrern ungeachtet des bestehenden Normalis verweizerte vormalige Gebühr erregten
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Rechtsstreits, mittels eingelangten hóchsten l[ofdekrets vom 13. dieses abeilenden Monats
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allergnädigst zu entschliessen geruhet, dass die Klagen oder Beschwerden, welche in Absicht
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auf die Einkünften oder Forderungen der Schullehrer vorfallen, nicht im Wege Rechtens
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verhandlet, sondern jederzeit au die politische Gehörden gewiesen werden sollen, da es sich
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um die nóthige Sicherstellung des ohnchin geringen Kinkonmens der Schullehrer handle.
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Welche höchste Entschliessung den gesummten unterordneten Gericlitsstellen zur Wissenschaft
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und Nachachtung anmit kund gemacht wird. Von dem k. k. Appellationsgerichte. Praz den
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21. Juni 1785. Johann Nep. Baumgartner.

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Tištěná vyhláška v arch. Č. Musea.

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Hofdekret vom 11. September (1788). Dass das Glockenläuten bei Eutstehung eines
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Gewitters, selbst als ein Zeichen zum Gebete, nachdeme das Gewitter sich von selbst meldet,
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nicht zu gestatten sei. Zum Drucke befördert und unterm 25. September sümmtlichen Kreis-
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ämtern, dem Prager Stadtmagistrate und übrigen Behörden zugefertiget.

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Výtah z vyhlášek českého gubernia za červenec—září 1788 č. 1. 64.


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