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84 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

Gegeben in unserer Haupt- und Residenzstadt Wien, den 26. Tag des Monats November 1783, unserer Regierung der Römischen im 20., und der erbländischen im 3. Jahre.

Joseph. (L. 5.) Johann Rudolf Graf Chotek. Leopoldus Comes a Kollowrat, Ad mandatum sac. Caes. reg. Reg. Boh. Sup. et A. A. pr. Canc. majestatis proprium Tobias Philipp Freiherr von Gebler. Franz Salesius von Greiner.

Tištěný patent v archivé Českého Musca.

Vierte)jähriger ehronologischer Auszug der von dem k. k. Landesgubernium in Böhmen vom 1, Oktober bis letzten. Dezember 1784 bekannt gemachten. Verordnungen. Výtisk v arch. ČC. Musea.

I. Hofverordnungen, Nr. 31: Hofdekret vom 9. Oktober 1784. Dass ungeachtet des auf allerhôchsten Befehl abgestellten Wetterliutens die vorhin den Schulmeistern abgercichten Wettergarben oder Geldbeiträge auch fernerhin noch bezahlet werden sollen. Durch Gubernial- dekret vom 25. Oktober simmtlichen Kreisiantern bekannt gemacht worden.

Verordnung von dem allgemeinen k. k. Appellationsgericht im Kônigreich Bôheim. Se kais. kón. apost. Majestit haben auf Anlass eines, über die nach aufgehobeneu Wetterleiten deu Schullehrern ungeachtet des bestehenden Normalis verweizerte vormalige Gebühr erregten Rechtsstreits, mittels eingelangten hóchsten l[ofdekrets vom 13. dieses abeilenden Monats allergnädigst zu entschliessen geruhet, dass die Klagen oder Beschwerden, welche in Absicht auf die Einkünften oder Forderungen der Schullehrer vorfallen, nicht im Wege Rechtens verhandlet, sondern jederzeit au die politische Gehörden gewiesen werden sollen, da es sich um die nóthige Sicherstellung des ohnchin geringen Kinkonmens der Schullehrer handle. Welche höchste Entschliessung den gesummten unterordneten Gericlitsstellen zur Wissenschaft und Nachachtung anmit kund gemacht wird. Von dem k. k. Appellationsgerichte. Praz den 21. Juni 1785. Johann Nep. Baumgartner.

Tištěná vyhláška v arch. Č. Musea.

Hofdekret vom 11. September (1788). Dass das Glockenläuten bei Eutstehung eines Gewitters, selbst als ein Zeichen zum Gebete, nachdeme das Gewitter sich von selbst meldet, nicht zu gestatten sei. Zum Drucke befördert und unterm 25. September sümmtlichen Kreis- ämtern, dem Prager Stadtmagistrate und übrigen Behörden zugefertiget.

Výtah z vyhlášek českého gubernia za červenec—září 1788 č. 1. 64.



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