84 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
Gegeben in unserer Haupt- und Residenzstadt Wien, den 26. Tag des Monats
November 1783, unserer Regierung der Römischen im 20., und der erbländischen
im 3. Jahre.
Joseph. (L. 5.) Johann Rudolf Graf Chotek.
Leopoldus Comes a Kollowrat, Ad mandatum sac. Caes. reg.
Reg. Boh. Sup. et A. A. pr. Canc. majestatis proprium
Tobias Philipp Freiherr von Gebler. Franz Salesius von Greiner.
Tištěný patent v archivé Českého Musca.
Vierte)jähriger ehronologischer Auszug der von dem k. k. Landesgubernium in Böhmen vom 1,
Oktober bis letzten. Dezember 1784 bekannt gemachten. Verordnungen. Výtisk v arch. ČC. Musea.
I. Hofverordnungen, Nr. 31: Hofdekret vom 9. Oktober 1784. Dass ungeachtet des
auf allerhôchsten Befehl abgestellten Wetterliutens die vorhin den Schulmeistern abgercichten
Wettergarben oder Geldbeiträge auch fernerhin noch bezahlet werden sollen. Durch Gubernial-
dekret vom 25. Oktober simmtlichen Kreisiantern bekannt gemacht worden.
Verordnung von dem allgemeinen k. k. Appellationsgericht im Kônigreich Bôheim. Se
kais. kón. apost. Majestit haben auf Anlass eines, über die nach aufgehobeneu Wetterleiten
deu Schullehrern ungeachtet des bestehenden Normalis verweizerte vormalige Gebühr erregten
Rechtsstreits, mittels eingelangten hóchsten l[ofdekrets vom 13. dieses abeilenden Monats
allergnädigst zu entschliessen geruhet, dass die Klagen oder Beschwerden, welche in Absicht
auf die Einkünften oder Forderungen der Schullehrer vorfallen, nicht im Wege Rechtens
verhandlet, sondern jederzeit au die politische Gehörden gewiesen werden sollen, da es sich
um die nóthige Sicherstellung des ohnchin geringen Kinkonmens der Schullehrer handle.
Welche höchste Entschliessung den gesummten unterordneten Gericlitsstellen zur Wissenschaft
und Nachachtung anmit kund gemacht wird. Von dem k. k. Appellationsgerichte. Praz den
21. Juni 1785. Johann Nep. Baumgartner.
Tištěná vyhláška v arch. Č. Musea.
Hofdekret vom 11. September (1788). Dass das Glockenläuten bei Eutstehung eines
Gewitters, selbst als ein Zeichen zum Gebete, nachdeme das Gewitter sich von selbst meldet,
nicht zu gestatten sei. Zum Drucke befördert und unterm 25. September sümmtlichen Kreis-
ämtern, dem Prager Stadtmagistrate und übrigen Behörden zugefertiget.
Výtah z vyhlášek českého gubernia za červenec—září 1788 č. 1. 64.