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Soudniolví vrchnostenské. Zvonéní na bourkw 1783. 83

[2]
als werden gesammte dieskreisige Doiinien binnen 24 Stunden a die praesentati
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respectu aller ihrer schutzuntergebenen und leibeigenen Stüdten und Mirkten sothane Ver-
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zeichnisse bei emphndlicher Geldstrafe in duplo anher beschleunigen.

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Kgl. Kreisamt Budweis 15. Nov. 1783.

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Ott von Ottenthal, Kreishauptmann.

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Wl. k. k. Kreisamt! Zu geh. Befolgung der Circularverordnung eines wl. k. k. Kreis-
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amtes ddo Dudweis 15. & rec. 18. d. wird anmit unverhalten, dass ausschliesslich der Herr-
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schafe Lobositz und Schlackenwerth, alle in Böhmen gelegene fürstlich Schwarzenbergische
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Städte und Märkte, mithin auch die hierherrschaftliche Stadt Crumau, Markt Kalsching, Ober-
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plan, Wuldau und Priethall, der fürstlichen Dominicaljurisdietion unterliegen, und insoweit in
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das hierwegen eigends angestellte hiesige fürstl. Oberamt angewiesen sind; dass zwar der
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Stadt Crumau, wie den übrigen füvstl. Schutzstädten, welche insgesammt auf die kgl. Stadt-
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rechte. privilegirt sind, in causis civilibus eine unabhängige Judicatur anstehet; deme uner-
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achtet aber nach dem allerh. Iofdecret ddo 11. Jul. 1719 der Obrigkeit zwar kein jus appel-
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lationis, noch revisio sententiae, dennoch aber ein recursus simplex per modum transactionis
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tam ante quam post sententiam ausdrucklich vorbehalten worden. Kin welches dann sowohl
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hier, als bei andern fürstl. Sehutzstüdten bis anhero beobachtet worden.

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Wohingegeu und soviel es obige und alle übrige unterthinige Mirkte belanget, selbe
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immer schuldig waren, bei vorkommenden Anständen sich bei der Obrigkeit oder dem nach-
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gesetzten Oberamt zu belernen, und sich denen obrigkeitlichen Erkanntnussen zu fügen.

[22]
Sig. Krumau 18. Nov. 1783.

[23]
Kniżeci archiv v Tieboni A. 5AC. 1a.

[24]
586.

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1783, 26. listopadu—1788: Zapovídá se zvoniti na bouřku; učitelům však budiž
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i dále dávána odměna za to dříve obvyklá.

[27]
Wir Joseph der Zweite... 5c. Eine Reihe trauriger Krfahrungen setzt cs
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ausser allen. Zweifel, dass die durch das Glockengeläut in Bewegung gesetzten Me.
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talle, statt die Gewitterwolken zu zerstreuen, vielmehr den Blitz anzichen, und die
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Gefahr vergrössern. In diesem Jahre besonders ist die schädliche Wirkung des
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Läutens von allen Orten her durch sehr häufige Beispiele von Menschen, die bei
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dem Liuten selbst durch den Dlitz getódtet, von Thirmen und Kirchen, die vom
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Donuerstrale gezündet worden, nur zu sehr bestátiget. Wir sind dalier überzeugt,
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unsere Unterthanen werden es als einen Beweis unsrer Sorgfalt für ihr Bestes
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ansehen, dass wir durch gegenwärtige Vorschrift das Làuteu Lei einem Gewitter
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verbieten.

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Es wird demnach den Seclsorgern und Ortsobrigkeiten aufgetragen, sich nach
[38]
diesem Verbote auf das genaueste zu achten, und das Volk von dem Nutzen ciner

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so heilsamen Anderung zu unterrichten.
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