Soudniolví vrchnostenské. Zvonéní na bourkw 1783. 83
als werden gesammte dieskreisige Doiinien binnen 24 Stunden a die praesentati
respectu aller ihrer schutzuntergebenen und leibeigenen Stüdten und Mirkten sothane Ver-
zeichnisse bei emphndlicher Geldstrafe in duplo anher beschleunigen.
Kgl. Kreisamt Budweis 15. Nov. 1783.
Ott von Ottenthal, Kreishauptmann.
Wl. k. k. Kreisamt! Zu geh. Befolgung der Circularverordnung eines wl. k. k. Kreis-
amtes ddo Dudweis 15. & rec. 18. d. wird anmit unverhalten, dass ausschliesslich der Herr-
schafe Lobositz und Schlackenwerth, alle in Böhmen gelegene fürstlich Schwarzenbergische
Städte und Märkte, mithin auch die hierherrschaftliche Stadt Crumau, Markt Kalsching, Ober-
plan, Wuldau und Priethall, der fürstlichen Dominicaljurisdietion unterliegen, und insoweit in
das hierwegen eigends angestellte hiesige fürstl. Oberamt angewiesen sind; — dass zwar der
Stadt Crumau, wie den übrigen füvstl. Schutzstädten, welche insgesammt auf die kgl. Stadt-
rechte. privilegirt sind, in causis civilibus eine unabhängige Judicatur anstehet; deme uner-
achtet aber nach dem allerh. Iofdecret ddo 11. Jul. 1719 der Obrigkeit zwar kein jus appel-
lationis, noch revisio sententiae, dennoch aber ein recursus simplex per modum transactionis
tam ante quam post sententiam ausdrucklich vorbehalten worden. Kin welches dann sowohl
hier, als bei andern fürstl. Sehutzstüdten bis anhero beobachtet worden.
Wohingegeu und soviel es obige und alle übrige unterthinige Mirkte belanget, selbe
immer schuldig waren, bei vorkommenden Anständen sich bei der Obrigkeit oder dem nach-
gesetzten Oberamt zu belernen, und sich denen obrigkeitlichen Erkanntnussen zu fügen.
Sig. Krumau 18. Nov. 1783.
Kniżeci archiv v Tieboni A. 5AC. 1a.
586.
1783, 26. listopadu—1788: Zapovídá se zvoniti na bouřku; učitelům však budiž
i dále dávána odměna za to dříve obvyklá.
Wir Joseph der Zweite... 5c. Eine Reihe trauriger Krfahrungen setzt cs
ausser allen. Zweifel, dass die durch das Glockengeläut in Bewegung gesetzten Me.
talle, statt die Gewitterwolken zu zerstreuen, vielmehr den Blitz anzichen, und die
Gefahr vergrössern. In diesem Jahre besonders ist die schädliche Wirkung des
Läutens von allen Orten her durch sehr häufige Beispiele von Menschen, die bei
dem Liuten selbst durch den Dlitz getódtet, von Thirmen und Kirchen, die vom
Donuerstrale gezündet worden, nur zu sehr bestátiget. Wir sind dalier überzeugt,
unsere Unterthanen werden es als einen Beweis unsrer Sorgfalt für ihr Bestes
ansehen, dass wir durch gegenwärtige Vorschrift das Làuteu Lei einem Gewitter
verbieten.
Es wird demnach den Seclsorgern und Ortsobrigkeiten aufgetragen, sich nach
diesem Verbote auf das genaueste zu achten, und das Volk von dem Nutzen ciner
so heilsamen Anderung zu unterrichten.
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