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Smlouva raabisační na Poděbradsku 1783. 79

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bahren, und in selben ohne vorläufige Ausweisung des Forstamtes keinen Holzschlag
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vorzunehmen.

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16. Werden die Unterthanen zur Verbesserung der Viehzucht von den er-
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haltenen obrigkeitlichen Dominikal- und Rustikalgründen, da wo es thunlich und
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der Grund des Futterwachstums fähig, den vierten Theil zu Wiesen liegen lassen
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oder in andere Wege zur Verfütterung widmen, auch überhaupt die Emporbringung der
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Viehzucht sich bestens angelegen sein lassen.

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17. Verbinden sich die Unterthanen, dass, da nunmehr die Roboten auf-
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gehoben worden, sie zu jener Zeit, wann sie mit dem Ackerbaue und Feldarbeiten
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nicht mehr wesentlich beschäftiget sein werden, auf jedesmalige Anordnung und
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Anleitung der Obrigkeit sich zu den, den gemeinschaftlichen Wohlstand betreffenden
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Arbeiten, als zum Beispiel: zur Ableitung oder Durchschneidung der Bäche und
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I'liisse, zur Irrichtung der Strassen von einer Gemeinde zur anderu inner der
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Gränzen der Herrschaft gebrauchen lassen, und hiczu ihren verhältnissmässigen
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Beitrag leisten wollen.

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Um aber auch diesen verhältnissmässigen Beitrag gleich dermal in voraus
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zu bestimmen, und andurch allen Streitigkeiten vorzubeugen, so werden hiebei

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a) alle nötigen Arbeitstäge mit l'uhren von zwei Pferden nebst dem Knechte
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auf 24 kr, dic Handarbeitstage aber auf 7 kr. angeschlagen ; somit

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b) die erforderlichen Arbeitstige jederzeit unter sammentliche Unterthanen
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und Dorfsgemeinden, die von der neuen Arbeit Nutzen haben, nach dem Maasse der
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Besitzung von Metzen Grundes vertheilt, und der auf jeden ausfallende Betrag durch
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Verrichtung der Arbeiten mit Fuhren bei den bespannten, und mit Handarbeiten
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bei den unbespannten Unterthanen erstattet. werden.

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18. Werden die Unterthanen die aufgelaufenen und aus den Renten vor-
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geschossenen Küsten für die zu ihrem Nutzen und Vortheil vollbrachte geomectrische
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Ausmessung, dann für die Berechnung und Klassifikation ihrer Rustikal- und der in
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Erbpacht erhaltenen obrigkeitlichen Mayerschaftsgründe nach der Qualität und Quantität
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ihrer Besitzungen, vom 1. Jänner 1784 anfangend, in 10 jährigen Raten und Fristen
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ersetzen. So wie

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I9. diejenigen Unterthanen, die die Mayerschaftsgebüude käutlich übernom-
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men haben, den hiefür paktirten Kaufschilling ebenfalls von 1. Jänner 1784 anfan-
[34]
gend in 10 jährigen Fristen und Raten ganz unfehlbar bezahlen werden. Schlüsslich und

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20. geloben und versprechen die Unterthanen, allen in diesem Kontrakte ent-
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haltenen Verbindlichkeiten genau und getreulich nachzukommen; und unterwerfen
[37]
sich widrigensfalls den unter einem hedungenen Ahndungen. Sowie der Obrigkeit
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frei stehen soll, die ungehorsamen Unterthanen und saumseligen Zahler mit den ge-


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