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Smlouva raabisační na Poděbradsku 1783. 79

bahren, und in selben ohne vorläufige Ausweisung des Forstamtes keinen Holzschlag vorzunehmen.

16. Werden die Unterthanen zur Verbesserung der Viehzucht von den er- haltenen obrigkeitlichen Dominikal- und Rustikalgründen, da wo es thunlich und der Grund des Futterwachstums fähig, den vierten Theil zu Wiesen liegen lassen oder in andere Wege zur Verfütterung widmen, auch überhaupt die Emporbringung der Viehzucht sich bestens angelegen sein lassen.

17. Verbinden sich die Unterthanen, dass, da nunmehr die Roboten auf- gehoben worden, sie zu jener Zeit, wann sie mit dem Ackerbaue und Feldarbeiten nicht mehr wesentlich beschäftiget sein werden, auf jedesmalige Anordnung und Anleitung der Obrigkeit sich zu den, den gemeinschaftlichen Wohlstand betreffenden Arbeiten, als zum Beispiel: zur Ableitung oder Durchschneidung der Bäche und I'liisse, zur Irrichtung der Strassen von einer Gemeinde zur anderu inner der Gränzen der Herrschaft gebrauchen lassen, und hiczu ihren verhältnissmässigen Beitrag leisten wollen.

Um aber auch diesen verhältnissmässigen Beitrag gleich dermal in voraus zu bestimmen, und andurch allen Streitigkeiten vorzubeugen, so werden hiebei

a) alle nötigen Arbeitstäge mit l'uhren von zwei Pferden nebst dem Knechte auf 24 kr, dic Handarbeitstage aber auf 7 kr. angeschlagen ; somit

b) die erforderlichen Arbeitstige jederzeit unter sammentliche Unterthanen und Dorfsgemeinden, die von der neuen Arbeit Nutzen haben, nach dem Maasse der Besitzung von Metzen Grundes vertheilt, und der auf jeden ausfallende Betrag durch Verrichtung der Arbeiten mit Fuhren bei den bespannten, und mit Handarbeiten bei den unbespannten Unterthanen erstattet. werden.

18. Werden die Unterthanen die aufgelaufenen und aus den Renten vor- geschossenen Küsten für die zu ihrem Nutzen und Vortheil vollbrachte geomectrische Ausmessung, dann für die Berechnung und Klassifikation ihrer Rustikal- und der in Erbpacht erhaltenen obrigkeitlichen Mayerschaftsgründe nach der Qualität und Quantität ihrer Besitzungen, vom 1. Jänner 1784 anfangend, in 10 jährigen Raten und Fristen ersetzen. So wie

I9. diejenigen Unterthanen, die die Mayerschaftsgebüude käutlich übernom- men haben, den hiefür paktirten Kaufschilling ebenfalls von 1. Jänner 1784 anfan- gend in 10 jährigen Fristen und Raten ganz unfehlbar bezahlen werden. Schlüsslich und

20. geloben und versprechen die Unterthanen, allen in diesem Kontrakte ent- haltenen Verbindlichkeiten genau und getreulich nachzukommen; und unterwerfen sich widrigensfalls den unter einem hedungenen Ahndungen. Sowie der Obrigkeit frei stehen soll, die ungehorsamen Unterthanen und saumseligen Zahler mit den ge-



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