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78 D. XXII. Hády selské a instrukce hospodářské:
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Wollte jedoch die Obrigkeit nach Verlauf der ersten zehn Jahre, statt der
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festgesetzen Zahlung zur Hälfte im Getreide, wieder ganz bei der Geldabgabe be-
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harren, so muss sie sich diesfalls und über den Reluitionspreis des Getreides mit den
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zur ganzen (reldabyabe nicht weiter verbundenen Unterthanen auf weitere 10 Jahre
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gutwillig einverstehen und übereinkommen, und auf solche Art von 10 zu 10
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12. Verbinden sich diejenigen Unterthanen, denen die Mayerschaftsgründe
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zugetheilet worden, nach dem Verhältnisse ihrer diesfälligen Possessionen den ganzen
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Betrag der durch landesfürstliche Ausschreibung in Kriegsfällen auf die Obrigkeit
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ausfallenden und in Natura gefordert werdenden Getreid- oder Fouragelieferungen
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gegen dem abzuführen, dass der ihnen andurch allenfalls zugehende Schaden zur
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Hälfte von der Obrigkeit und zur Hälfte von ihnen Unterthanen selbst nach Maass
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ihrer überkommenen Mayerschaftsgründe getragen werde; dagegen aber auch der sich
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etwa hiebei ergebende Nutzen diesen Unterthanen allein zu statten kommen solle.
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Wenn jedoch die Obrigkeit nach Vorschrift dieses neuen Kontrakts ihre
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Gaben zur Hilfte im Getreide bekómmt, so werden die Unterthanen, die es betrifft,
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die zu selber Zeit auf die Obrigkeit ausfallenden Lieferungen, ausser dem Heu und
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Stroh, keinswegs ganz, sondern auch nur zur Hälfte, mithin die Obrigkeit dergleichen
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Getreid oder Mehllieferungen, ausser der Zuführung, für sieh selbst zur anderen
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Hälfte zu bestreiten haben.
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13. Bei jeder Veränderung wird der neue Besitzer der Obrigkeit als Domino
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Directo vom Hause und Gründen, es seien selbe rustikal oder dominikal, das Laude-
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mium, und zwar in auf- und absteigender Linie mit 2 und '^, in den Seitenlinieu
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aber und ausser der Verwandschaft mit 5 von 100 entrichten; und soll dieses
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Laudemium nach einer billigen, bei dem Feldbau gewöhnlichen, durch zween Schätz-
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männer, deren einen die Obrigkeit und den anderen der Unterthan darzu stellen
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befugt sein soll, vorzunehmenden Schätzung jedesmal bestimmt werden.
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14. Werden die Unterthanen die zum obrigkeitlichen Wirtschaftstriebe er-
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forderlichen wenigen Arbeiten und Fuhren, nach einer allenfalls rollmässigen oder
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herumgehenden Ordnung, gegen die oben $ Gto bestimmte und festgesetzte Baar-
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bezahlung oder Abschreibung an der schuldigen Getreidschüttung jedesmal leisten
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und entrichten, dann auch das Salz aus der Legstatt zu allen Zeiten, wann es die
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Obrigkeit verlanget, für den paktirten Fuhrlohuspreis zuführen.
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15. Geloben und versprechen die Unterthanen ihre Gründe gut zu bearbeiten,
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ihre Schuldigkeiten getreulich abzuführen, uud ihre Possessionen ohne grundobrig-
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keitliche Bewilligung nicht ze verstücken, noch weniger aber ihre Gründe, ohne der
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Obrigkeit einen anderen annehmlichen und tauglichen Besitzer und Wirt zu stellen,
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zu verlassen; beinebens auch mit ihren eigenthümlichen Waldungen vorsichtig zu ge-
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