EN | ES |

Facsimile Lines

1104


< Page >

[1]
78 D. XXII. Hády selské a instrukce hospodářské:

[2]
Wollte jedoch die Obrigkeit nach Verlauf der ersten zehn Jahre, statt der
[3]
festgesetzen Zahlung zur Hälfte im Getreide, wieder ganz bei der Geldabgabe be-
[4]
harren, so muss sie sich diesfalls und über den Reluitionspreis des Getreides mit den
[5]
zur ganzen (reldabyabe nicht weiter verbundenen Unterthanen auf weitere 10 Jahre
[6]
gutwillig einverstehen und übereinkommen, und auf solche Art von 10 zu 10
[7]
Jahren fortfahren.

[8]
12. Verbinden sich diejenigen Unterthanen, denen die Mayerschaftsgründe
[9]
zugetheilet worden, nach dem Verhältnisse ihrer diesfälligen Possessionen den ganzen
[10]
Betrag der durch landesfürstliche Ausschreibung in Kriegsfällen auf die Obrigkeit
[11]
ausfallenden und in Natura gefordert werdenden Getreid- oder Fouragelieferungen
[12]
gegen dem abzuführen, dass der ihnen andurch allenfalls zugehende Schaden zur
[13]
Hälfte von der Obrigkeit und zur Hälfte von ihnen Unterthanen selbst nach Maass
[14]
ihrer überkommenen Mayerschaftsgründe getragen werde; dagegen aber auch der sich
[15]
etwa hiebei ergebende Nutzen diesen Unterthanen allein zu statten kommen solle.

[16]
Wenn jedoch die Obrigkeit nach Vorschrift dieses neuen Kontrakts ihre
[17]
Gaben zur Hilfte im Getreide bekómmt, so werden die Unterthanen, die es betrifft,
[18]
die zu selber Zeit auf die Obrigkeit ausfallenden Lieferungen, ausser dem Heu und
[19]
Stroh, keinswegs ganz, sondern auch nur zur Hälfte, mithin die Obrigkeit dergleichen
[20]
Getreid oder Mehllieferungen, ausser der Zuführung, für sieh selbst zur anderen
[21]
Hälfte zu bestreiten haben.

[22]
13. Bei jeder Veränderung wird der neue Besitzer der Obrigkeit als Domino
[23]
Directo vom Hause und Gründen, es seien selbe rustikal oder dominikal, das Laude-
[24]
mium, und zwar in auf- und absteigender Linie mit 2 und '^, in den Seitenlinieu
[25]
aber und ausser der Verwandschaft mit 5 von 100 entrichten; und soll dieses
[26]
Laudemium nach einer billigen, bei dem Feldbau gewöhnlichen, durch zween Schätz-
[27]
männer, deren einen die Obrigkeit und den anderen der Unterthan darzu stellen
[28]
befugt sein soll, vorzunehmenden Schätzung jedesmal bestimmt werden.

[29]
14. Werden die Unterthanen die zum obrigkeitlichen Wirtschaftstriebe er-
[30]
forderlichen wenigen Arbeiten und Fuhren, nach einer allenfalls rollmässigen oder
[31]
herumgehenden Ordnung, gegen die oben $ Gto bestimmte und festgesetzte Baar-
[32]
bezahlung oder Abschreibung an der schuldigen Getreidschüttung jedesmal leisten
[33]
und entrichten, dann auch das Salz aus der Legstatt zu allen Zeiten, wann es die
[34]
Obrigkeit verlanget, für den paktirten Fuhrlohuspreis zuführen.

[35]
15. Geloben und versprechen die Unterthanen ihre Gründe gut zu bearbeiten,
[36]
ihre Schuldigkeiten getreulich abzuführen, uud ihre Possessionen ohne grundobrig-
[37]
keitliche Bewilligung nicht ze verstücken, noch weniger aber ihre Gründe, ohne der
[38]
Obrigkeit einen anderen annehmlichen und tauglichen Besitzer und Wirt zu stellen,
[39]
zu verlassen; beinebens auch mit ihren eigenthümlichen Waldungen vorsichtig zu ge-


Text viewFacsimile