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78 D. XXII. Hády selské a instrukce hospodářské:
Wollte jedoch die Obrigkeit nach Verlauf der ersten zehn Jahre, statt der
festgesetzen Zahlung zur Hälfte im Getreide, wieder ganz bei der Geldabgabe be-
harren, so muss sie sich diesfalls und über den Reluitionspreis des Getreides mit den
zur ganzen (reldabyabe nicht weiter verbundenen Unterthanen auf weitere 10 Jahre
gutwillig einverstehen und übereinkommen, und auf solche Art von 10 zu 10
Jahren fortfahren.
12. Verbinden sich diejenigen Unterthanen, denen die Mayerschaftsgründe
zugetheilet worden, nach dem Verhältnisse ihrer diesfälligen Possessionen den ganzen
Betrag der durch landesfürstliche Ausschreibung in Kriegsfällen auf die Obrigkeit
ausfallenden und in Natura gefordert werdenden Getreid- oder Fouragelieferungen
gegen dem abzuführen, dass der ihnen andurch allenfalls zugehende Schaden zur
Hälfte von der Obrigkeit und zur Hälfte von ihnen Unterthanen selbst nach Maass
ihrer überkommenen Mayerschaftsgründe getragen werde; dagegen aber auch der sich
etwa hiebei ergebende Nutzen diesen Unterthanen allein zu statten kommen solle.
Wenn jedoch die Obrigkeit nach Vorschrift dieses neuen Kontrakts ihre
Gaben zur Hilfte im Getreide bekómmt, so werden die Unterthanen, die es betrifft,
die zu selber Zeit auf die Obrigkeit ausfallenden Lieferungen, ausser dem Heu und
Stroh, keinswegs ganz, sondern auch nur zur Hälfte, mithin die Obrigkeit dergleichen
Getreid oder Mehllieferungen, ausser der Zuführung, für sieh selbst zur anderen
Hälfte zu bestreiten haben.
13. Bei jeder Veränderung wird der neue Besitzer der Obrigkeit als Domino
Directo vom Hause und Gründen, es seien selbe rustikal oder dominikal, das Laude-
mium, und zwar in auf- und absteigender Linie mit 2 und '^, in den Seitenlinieu
aber und ausser der Verwandschaft mit 5 von 100 entrichten; und soll dieses
Laudemium nach einer billigen, bei dem Feldbau gewöhnlichen, durch zween Schätz-
männer, deren einen die Obrigkeit und den anderen der Unterthan darzu stellen
befugt sein soll, vorzunehmenden Schätzung jedesmal bestimmt werden.
14. Werden die Unterthanen die zum obrigkeitlichen Wirtschaftstriebe er-
forderlichen wenigen Arbeiten und Fuhren, nach einer allenfalls rollmässigen oder
herumgehenden Ordnung, gegen die oben $ Gto bestimmte und festgesetzte Baar-
bezahlung oder Abschreibung an der schuldigen Getreidschüttung jedesmal leisten
und entrichten, dann auch das Salz aus der Legstatt zu allen Zeiten, wann es die
Obrigkeit verlanget, für den paktirten Fuhrlohuspreis zuführen.
15. Geloben und versprechen die Unterthanen ihre Gründe gut zu bearbeiten,
ihre Schuldigkeiten getreulich abzuführen, uud ihre Possessionen ohne grundobrig-
keitliche Bewilligung nicht ze verstücken, noch weniger aber ihre Gründe, ohne der
Obrigkeit einen anderen annehmlichen und tauglichen Besitzer und Wirt zu stellen,
zu verlassen; beinebens auch mit ihren eigenthümlichen Waldungen vorsichtig zu ge-