EN | ES |

1104

1104


Javascript seems to be turned off, or there was a communication error. Turn on Javascript for more display options.

index   < Page >

78 D. XXII. Hády selské a instrukce hospodářské:

Wollte jedoch die Obrigkeit nach Verlauf der ersten zehn Jahre, statt der festgesetzen Zahlung zur Hälfte im Getreide, wieder ganz bei der Geldabgabe be- harren, so muss sie sich diesfalls und über den Reluitionspreis des Getreides mit den zur ganzen (reldabyabe nicht weiter verbundenen Unterthanen auf weitere 10 Jahre gutwillig einverstehen und übereinkommen, und auf solche Art von 10 zu 10 Jahren fortfahren.

12. Verbinden sich diejenigen Unterthanen, denen die Mayerschaftsgründe zugetheilet worden, nach dem Verhältnisse ihrer diesfälligen Possessionen den ganzen Betrag der durch landesfürstliche Ausschreibung in Kriegsfällen auf die Obrigkeit ausfallenden und in Natura gefordert werdenden Getreid- oder Fouragelieferungen gegen dem abzuführen, dass der ihnen andurch allenfalls zugehende Schaden zur Hälfte von der Obrigkeit und zur Hälfte von ihnen Unterthanen selbst nach Maass ihrer überkommenen Mayerschaftsgründe getragen werde; dagegen aber auch der sich etwa hiebei ergebende Nutzen diesen Unterthanen allein zu statten kommen solle.

Wenn jedoch die Obrigkeit nach Vorschrift dieses neuen Kontrakts ihre Gaben zur Hilfte im Getreide bekómmt, so werden die Unterthanen, die es betrifft, die zu selber Zeit auf die Obrigkeit ausfallenden Lieferungen, ausser dem Heu und Stroh, keinswegs ganz, sondern auch nur zur Hälfte, mithin die Obrigkeit dergleichen Getreid oder Mehllieferungen, ausser der Zuführung, für sieh selbst zur anderen Hälfte zu bestreiten haben.

13. Bei jeder Veränderung wird der neue Besitzer der Obrigkeit als Domino Directo vom Hause und Gründen, es seien selbe rustikal oder dominikal, das Laude- mium, und zwar in auf- und absteigender Linie mit 2 und '^, in den Seitenlinieu aber und ausser der Verwandschaft mit 5 von 100 entrichten; und soll dieses Laudemium nach einer billigen, bei dem Feldbau gewöhnlichen, durch zween Schätz- männer, deren einen die Obrigkeit und den anderen der Unterthan darzu stellen befugt sein soll, vorzunehmenden Schätzung jedesmal bestimmt werden.

14. Werden die Unterthanen die zum obrigkeitlichen Wirtschaftstriebe er- forderlichen wenigen Arbeiten und Fuhren, nach einer allenfalls rollmässigen oder herumgehenden Ordnung, gegen die oben $ Gto bestimmte und festgesetzte Baar- bezahlung oder Abschreibung an der schuldigen Getreidschüttung jedesmal leisten und entrichten, dann auch das Salz aus der Legstatt zu allen Zeiten, wann es die Obrigkeit verlanget, für den paktirten Fuhrlohuspreis zuführen.

15. Geloben und versprechen die Unterthanen ihre Gründe gut zu bearbeiten, ihre Schuldigkeiten getreulich abzuführen, uud ihre Possessionen ohne grundobrig- keitliche Bewilligung nicht ze verstücken, noch weniger aber ihre Gründe, ohne der Obrigkeit einen anderen annehmlichen und tauglichen Besitzer und Wirt zu stellen, zu verlassen; beinebens auch mit ihren eigenthümlichen Waldungen vorsichtig zu ge-


Download XMLDownload textManuscript line viewFacsimile