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76 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
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die Unterthanen ihre Gaben in Kórnern abfihren misscu, auf Verlangen derselben an
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den schuldigen Getreidschüttungen abschreiben; und zwar:
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a) Kinem Taglóhner bei Gebiuden, Teichen und anderen Wirtschaftsarbeiten
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von 1. May bis letzten October täglich zwölf Kreuzer, und von 1. November bis
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letzten April zehn Kreuzer.
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b) Einem Boten für jede Meile sieben Kreuzer, und wenn derselbe warten
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muss, auch noch besonders für die Wartzeit das gleich vorher nach den ‚Jahreszeiten
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c) Für Schlagung ciner Klafter harten Holzes achtzehn Kreuzer, detto
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weichen fünfzchn Kreuzer.
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d) Für die Zuführung einer Klafter Holzes, wenn wegen der weiten Knt-
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fernung in einem Tage nur cine Klafter geführet werden kann, einen Gulden; dagegen
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wenn in einem Tage zwei Klafter gefühvet werden können, dreissig Kreuzer; und
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endlich wenn in cinem Tage drei Klafter geführet werden können, zwanzig Kreuzer.
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e) Für andere Holzgattungen soll ebenfalls nach Maass eines Klafterbetrages
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das nämliche Fuhr- und Schlagerlohn bezahlet werden.
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f) Für alle andere zum Wirtschaftstricbe nöthige Fuhren mit zwei Pferden
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ın und ausser der Herrschaft für jeden Tag cinen Gulden, auch wenn die Fuhr
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warten und leer zurückfahren muss, jedoch ohne zugleich einiges Futter-, Kost-
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oder Stallgeld abreichen zu dirfen. Za dergleichen Fuhren soll aber cin Unterthan
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ausser der lIerrschaft über drei Tüge des Jahres ohne seine besondere. Einwilligung
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und Einverstàndniss keineswegs verhalten werden. kónnen.
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y) Für die Zuführung des Salzes aus der Legstatt 3 Kreuzer von der Meile
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für jedes l'assel oder Zentner.
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7. Wird die Obrigkeit den Richtern, Schänkern, Hegern und anderen der-
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gleichen Leuten statt der vorherigen Robotbefreiung cine billige Vergeltung bestimmen
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8. Endlich auch wird die Obrigkeit auf die Waldungen der Unterthanen und der-
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selben Pflege und Erhaltung durch das obrigkeitliche Forstant, eben so wie auf die
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selbsteigenen obrigkeitlichen, wachen und genaue Obsorge tragen lassen. Dagegen
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9. verbinden sich die Unterthanen sammt und sonders, einer für alle und
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alle für einen, die bisherigen grundobrigkeitlichen Natwralrobotscluldiykeiten sammt
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allen übrigen Giebigkeiten von Rustikalgründen, es mógeu selbe in was immer be-
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standen haben, zu reluiren und hieffir nachstehende jährliche Zahlungen in monat-
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lichen Fristen zu leisten; und zwar :
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a) Fin unbehauster Inwohner jàhrlich 1 fl 12 kr.
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b) Kin Häusler auf Gemein-, Bauern- oder herrschaftlichen | Grunde, worunter
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auch dic ncuen Ansiedlere begriffen sind, jährlich 2 fl 30 Kr.
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