76 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
die Unterthanen ihre Gaben in Kórnern abfihren misscu, auf Verlangen derselben an
den schuldigen Getreidschüttungen abschreiben; und zwar:
a) Kinem Taglóhner bei Gebiuden, Teichen und anderen Wirtschaftsarbeiten
von 1. May bis letzten October täglich zwölf Kreuzer, und von 1. November bis
letzten April zehn Kreuzer.
b) Einem Boten für jede Meile sieben Kreuzer, und wenn derselbe warten
muss, auch noch besonders für die Wartzeit das gleich vorher nach den ‚Jahreszeiten
bestimmte Taglohn.
c) Für Schlagung ciner Klafter harten Holzes achtzehn Kreuzer, detto
weichen fünfzchn Kreuzer.
d) Für die Zuführung einer Klafter Holzes, wenn wegen der weiten Knt-
fernung in einem Tage nur cine Klafter geführet werden kann, einen Gulden; dagegen
wenn in einem Tage zwei Klafter gefühvet werden können, dreissig Kreuzer; und
endlich wenn in cinem Tage drei Klafter geführet werden können, zwanzig Kreuzer.
e) Für andere Holzgattungen soll ebenfalls nach Maass eines Klafterbetrages
das nämliche Fuhr- und Schlagerlohn bezahlet werden.
f) Für alle andere zum Wirtschaftstricbe nöthige Fuhren mit zwei Pferden
ın und ausser der Herrschaft für jeden Tag cinen Gulden, auch wenn die Fuhr
warten und leer zurückfahren muss, jedoch ohne zugleich einiges Futter-, Kost-
oder Stallgeld abreichen zu dirfen. Za dergleichen Fuhren soll aber cin Unterthan
ausser der lIerrschaft über drei Tüge des Jahres ohne seine besondere. Einwilligung
und Einverstàndniss keineswegs verhalten werden. kónnen.
y) Für die Zuführung des Salzes aus der Legstatt 3 Kreuzer von der Meile
für jedes l'assel oder Zentner.
7. Wird die Obrigkeit den Richtern, Schänkern, Hegern und anderen der-
gleichen Leuten statt der vorherigen Robotbefreiung cine billige Vergeltung bestimmen
und zufliessen lassen.
8. Endlich auch wird die Obrigkeit auf die Waldungen der Unterthanen und der-
selben Pflege und Erhaltung durch das obrigkeitliche Forstant, eben so wie auf die
selbsteigenen obrigkeitlichen, wachen und genaue Obsorge tragen lassen. Dagegen
9. verbinden sich die Unterthanen sammt und sonders, einer für alle und
alle für einen, die bisherigen grundobrigkeitlichen Natwralrobotscluldiykeiten sammt
allen übrigen Giebigkeiten von Rustikalgründen, es mógeu selbe in was immer be-
standen haben, zu reluiren und hieffir nachstehende jährliche Zahlungen in monat-
lichen Fristen zu leisten; und zwar :
a) Fin unbehauster Inwohner jàhrlich 1 fl 12 kr.
b) Kin Häusler auf Gemein-, Bauern- oder herrschaftlichen | Grunde, worunter
auch dic ncuen Ansiedlere begriffen sind, jährlich 2 fl 30 Kr.