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[1]
Patent o vyvacení půdy 1849, 4. . 727

[2]
gerichten hat jeder Theil einen Schiedsmann und beide Schiedsmänner den Obmann
[3]
zu wählen.

[4]
$ 31. Besondere Verordnungen werden die Zusammensetzung der Commis-
[5]
sionen feststellen und das Verfahren für dieselben und für die erwähnten Schieds-
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gerichte regeln.

[7]
$ 32. Besondere Bestimmungen werden wegen Anlegung eines Entschädigungs-
[8]
Katasters in jedem Lande, und wegen Errichtung von Landes-Creditsanstalten behufs
[9]
der ehebaldigsten vollstándigen Entlastung der Verpflichteten und der Befriedigung
[10]
der Berechtigten mit der ihnen gebührenden Capitals-Entschádigung erlassen werden.

[11]
§ 33. Alle Urkunden, Schriften und Verhandlungen über die Ausmittlung
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und Einbringung der Entschädigung für die durch das Gesetz vom 7. September
[13]
1848 aufgehobenen Lasten, Dienstleistungen und Gicbigkeiten geniessen die Stempel-
[14]
befreiung.

[15]
§ 34. In Bezug auf das Königreich Galizien wird eine besondere Anordnung
[16]
die Durchführung des Patentes vom 17. April 1848 und des Gesetzes vom 7.
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September 1848 feststellen:

[18]
$ 35. Die Frage über den Umfang der Anwendbarkeit des Gesetzes vom
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7. September 1848 und über die Art der Durchführung desselben in dem Koónig-
[20]
reiche Dalinatien wird wegen der daselbst bestehenden noch näher zu erhebenden
[21]
besonderen Verhältnisse einer eigenen unverzüglich zu pflegenden "Verhandlung
[22]
vorbehalten.

[23]
$ 36. In allen übrigen Gebietstheilen, für welche das Gesetz vom 7. Sep-
[24]
tember 1848 erlassen wurde, sind die Bestimmungen des gegenwürtipgen Patentes
[25]
sofort zur Ausführung zu bringen.

[26]
$ 37. Die Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen sind mit der
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Vollzichung des gegenwartigen Patentes und mit der Krlassung der erforderlichen
[28]
Vorschriften und Weisungen beauftragt.

[29]
Gegeben in unserer königlichen Hauptstadt Olmütz den 4. März 1849.

[30]
Franz Joseph. (L. S.)

[31]
Schwarzenberg. Stadion. Krauss. Bach. Cordon. Bruck. Thinnfeld. Kulmer.

[32]
Ke zrušení poddanství a k vyvazení pozemků také náleželo, že přestalo výhradné právo vrchností
[33]
k honbě i povinnost poddanných pomáhati při tom zdarma. Císařský patent, vydaný v Olomoucí dne 7. března
[34]
1849, jenž upravil provozování práva myslivosti (Ausübung der Jagdgerechtigkeit), ustanovil o tom takto
[35]
(RGB. 1849 Nr. 154 str. 173):

[36]
$ 1. Das Jagdrecht auf fremden Grund und Boden ist aufgehoben.

[37]
8 3. Jagdfrohnen und andere Leistungen für Jagdzwecke sind ohne Ent-
[38]
schádigung aufgehoben.


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