Patent o vyvacení půdy 1849, 4. bř. 727
gerichten hat jeder Theil einen Schiedsmann und beide Schiedsmänner den Obmann
zu wählen.
$ 31. Besondere Verordnungen werden die Zusammensetzung der Commis-
sionen feststellen und das Verfahren für dieselben und für die erwähnten Schieds-
gerichte regeln.
$ 32. Besondere Bestimmungen werden wegen Anlegung eines Entschädigungs-
Katasters in jedem Lande, und wegen Errichtung von Landes-Creditsanstalten behufs
der ehebaldigsten vollstándigen Entlastung der Verpflichteten und der Befriedigung
der Berechtigten mit der ihnen gebührenden Capitals-Entschádigung erlassen werden.
§ 33. Alle Urkunden, Schriften und Verhandlungen über die Ausmittlung
und Einbringung der Entschädigung für die durch das Gesetz vom 7. September
1848 aufgehobenen Lasten, Dienstleistungen und Gicbigkeiten geniessen die Stempel-
befreiung.
§ 34. In Bezug auf das Königreich Galizien wird eine besondere Anordnung
die Durchführung des Patentes vom 17. April 1848 und des Gesetzes vom 7.
September 1848 feststellen:
$ 35. Die Frage über den Umfang der Anwendbarkeit des Gesetzes vom
7. September 1848 und über die Art der Durchführung desselben in dem Koónig-
reiche Dalinatien wird wegen der daselbst bestehenden noch näher zu erhebenden
besonderen Verhältnisse einer eigenen unverzüglich zu pflegenden "Verhandlung
vorbehalten.
$ 36. In allen übrigen Gebietstheilen, für welche das Gesetz vom 7. Sep-
tember 1848 erlassen wurde, sind die Bestimmungen des gegenwürtipgen Patentes
sofort zur Ausführung zu bringen.
$ 37. Die Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen sind mit der
Vollzichung des gegenwartigen Patentes und mit der Krlassung der erforderlichen
Vorschriften und Weisungen beauftragt.
Gegeben in unserer königlichen Hauptstadt Olmütz den 4. März 1849.
Franz Joseph. (L. S.)
Schwarzenberg. Stadion. Krauss. Bach. Cordon. Bruck. Thinnfeld. Kulmer.
Ke zrušení poddanství a k vyvazení pozemků také náleželo, že přestalo výhradné právo vrchností
k honbě i povinnost poddanných pomáhati při tom zdarma. Císařský patent, vydaný v Olomoucí dne 7. března
1849, jenž upravil provozování práva myslivosti (Ausübung der Jagdgerechtigkeit), ustanovil o tom takto
(RGB. 1849 Nr. 154 str. 173):
$ 1. Das Jagdrecht auf fremden Grund und Boden ist aufgehoben.
8 3. Jagdfrohnen und andere Leistungen für Jagdzwecke sind ohne Ent-
schádigung aufgehoben.