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Patent o vyvacení půdy 1849, 4. . 727

gerichten hat jeder Theil einen Schiedsmann und beide Schiedsmänner den Obmann zu wählen.

$ 31. Besondere Verordnungen werden die Zusammensetzung der Commis- sionen feststellen und das Verfahren für dieselben und für die erwähnten Schieds- gerichte regeln.

$ 32. Besondere Bestimmungen werden wegen Anlegung eines Entschädigungs- Katasters in jedem Lande, und wegen Errichtung von Landes-Creditsanstalten behufs der ehebaldigsten vollstándigen Entlastung der Verpflichteten und der Befriedigung der Berechtigten mit der ihnen gebührenden Capitals-Entschádigung erlassen werden.

§ 33. Alle Urkunden, Schriften und Verhandlungen über die Ausmittlung und Einbringung der Entschädigung für die durch das Gesetz vom 7. September 1848 aufgehobenen Lasten, Dienstleistungen und Gicbigkeiten geniessen die Stempel- befreiung.

§ 34. In Bezug auf das Königreich Galizien wird eine besondere Anordnung die Durchführung des Patentes vom 17. April 1848 und des Gesetzes vom 7. September 1848 feststellen:

$ 35. Die Frage über den Umfang der Anwendbarkeit des Gesetzes vom 7. September 1848 und über die Art der Durchführung desselben in dem Koónig- reiche Dalinatien wird wegen der daselbst bestehenden noch näher zu erhebenden besonderen Verhältnisse einer eigenen unverzüglich zu pflegenden "Verhandlung vorbehalten.

$ 36. In allen übrigen Gebietstheilen, für welche das Gesetz vom 7. Sep- tember 1848 erlassen wurde, sind die Bestimmungen des gegenwürtipgen Patentes sofort zur Ausführung zu bringen.

$ 37. Die Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen sind mit der Vollzichung des gegenwartigen Patentes und mit der Krlassung der erforderlichen Vorschriften und Weisungen beauftragt.

Gegeben in unserer königlichen Hauptstadt Olmütz den 4. März 1849.

Franz Joseph. (L. S.)

Schwarzenberg. Stadion. Krauss. Bach. Cordon. Bruck. Thinnfeld. Kulmer.

Ke zrušení poddanství a k vyvazení pozemků také náleželo, že přestalo výhradné právo vrchností k honbě i povinnost poddanných pomáhati při tom zdarma. Císařský patent, vydaný v Olomoucí dne 7. března 1849, jenž upravil provozování práva myslivosti (Ausübung der Jagdgerechtigkeit), ustanovil o tom takto (RGB. 1849 Nr. 154 str. 173):

$ 1. Das Jagdrecht auf fremden Grund und Boden ist aufgehoben.

8 3. Jagdfrohnen und andere Leistungen für Jagdzwecke sind ohne Ent- schádigung aufgehoben.



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