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726 D. XXII. Rady selskć a instrukce hospodářské :

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Diese Vorschüsse haben für Rechnung und auf Abschlag der zu ermittelnden
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definitiven Entschädigung zu gelten, und sind bei Abgang zureichender Landesmittel
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aus dem Staatsschatze für Rechnung der zur Zahlung Verpflichteten und unter Vor-
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behalt der Abrechnung bei der definitiven Entschädigung mit Beachtung der durch
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die Tabularverhältnisse gebotenen Rechtsvorsichten zu leisten.

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8 26. Um die Ausgleichung zwischen den Berechtigten und Verpflichteten
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zu erleichtern und die Berechnung der Entschädigung auf einen gleichen Ausgangs-
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punkt zurückzuführen, haben die Verpflichteten die für das landesübliche Nutzjahr
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1848 rückständigen Leistungen aus den durch die $$ 3 und 6 des Gesetzes vom
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7. September 1848 entgeltlich aufgehobenen Bezugsrechten nach Abzug von cincm
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Pauschaleinlass Eines Sechstels der Jahresleistung nachträglich zu entrichten.

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Dei der ziffermássigen Ausmittlung derselben ist nach den in diesem Patente
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$$ 8 bis 13, dann 15 für die Ausmittlung der Entschädigung aufgestellten Grund-
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sützen vorzugehen.

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Die dergestalt bezifferten Rückstánde sind von dem Verpflichteten mit der
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Steuer an die Staatscassen zu entrichten und von letzteren an die Berechtigten
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zu erfolgen.

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Dagegen findet auch eine Vergütung der durch den Berechtigten von den
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aufgehobenen Bezügen für das Steuerjahr 1848 entrichteten Steuer durch den Ver-
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pflichteten nicht weiter Statt, so wie die Entschádigungsrente erst von dem Ablaufe
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des landesüblichen Nutzjahres 1848 an zu laufen haben wird.

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$ 27. Das Mortuar und das Laudemium fir die vor dem 7. September 1848
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vorgekommenen Veränderungsfälle ist von Seite des Verpflichteten zu Handen des
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Berechtigten nur in den Fällen zu entrichten, wenn bezüglich des Mortuars der
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Todesfall vor dem 7. September 1848 eingetreten ist, und bezüglich des Laude-
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miums die Besitzanschreibung vor diesem Zeitpunkte angesucht wurde; vorbehaltlich
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der in diesem Patente für die emphiteutischen Vertráge vorgesehenen besonderen
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Bestimmungen.

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§ 28. Die Rückstände aus der, $ 1 dieses D'atentes, bezogenen Inleut- und
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Häusler-Robot, so wie aus den durch den $ 5 des Gesetzes vom 7. September 1848
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ohne Entschüdigung aufgehobenen Rechten, soweit dieselben das Nutzjahr 1848
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betreffen, mit Ausnahme der Gerichtstaxen und Grundbuchsgebülren, haben ohne
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Entschädigung wegzufallen.

[35]
$ 29. In jedem Lande und in jedem Kreise werden eigene Commissionen,
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bei denen sowohl die Interessen der Berechtigten als der Verpflichteten gehörig ver-
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treten sein sollen, zur Vollführung der gegenwärtigen Bestimmungen aufgestellt.

[38]
$ 30. Reclamationen gegen die Werthanschläge der aufgehobenen Giebigkeiten
[39]
werden ohne weiteren Rechtszug durch Schiedsgericht entschieden. Zu diesen Schieds-


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