726 D. XXII. Rady selskć a instrukce hospodářské :
Diese Vorschüsse haben für Rechnung und auf Abschlag der zu ermittelnden
definitiven Entschädigung zu gelten, und sind bei Abgang zureichender Landesmittel
aus dem Staatsschatze für Rechnung der zur Zahlung Verpflichteten und unter Vor-
behalt der Abrechnung bei der definitiven Entschädigung mit Beachtung der durch
die Tabularverhältnisse gebotenen Rechtsvorsichten zu leisten.
8 26. Um die Ausgleichung zwischen den Berechtigten und Verpflichteten
zu erleichtern und die Berechnung der Entschädigung auf einen gleichen Ausgangs-
punkt zurückzuführen, haben die Verpflichteten die für das landesübliche Nutzjahr
1848 rückständigen Leistungen aus den durch die $$ 3 und 6 des Gesetzes vom
7. September 1848 entgeltlich aufgehobenen Bezugsrechten nach Abzug von cincm
Pauschaleinlass Eines Sechstels der Jahresleistung nachträglich zu entrichten.
Dei der ziffermássigen Ausmittlung derselben ist nach den in diesem Patente
$$ 8 bis 13, dann 15 für die Ausmittlung der Entschädigung aufgestellten Grund-
sützen vorzugehen.
Die dergestalt bezifferten Rückstánde sind von dem Verpflichteten mit der
Steuer an die Staatscassen zu entrichten und von letzteren an die Berechtigten
zu erfolgen.
Dagegen findet auch eine Vergütung der durch den Berechtigten von den
aufgehobenen Bezügen für das Steuerjahr 1848 entrichteten Steuer durch den Ver-
pflichteten nicht weiter Statt, so wie die Entschádigungsrente erst von dem Ablaufe
des landesüblichen Nutzjahres 1848 an zu laufen haben wird.
$ 27. Das Mortuar und das Laudemium fir die vor dem 7. September 1848
vorgekommenen Veränderungsfälle ist von Seite des Verpflichteten zu Handen des
Berechtigten nur in den Fällen zu entrichten, wenn bezüglich des Mortuars der
Todesfall vor dem 7. September 1848 eingetreten ist, und bezüglich des Laude-
miums die Besitzanschreibung vor diesem Zeitpunkte angesucht wurde; vorbehaltlich
der in diesem Patente für die emphiteutischen Vertráge vorgesehenen besonderen
Bestimmungen.
§ 28. Die Rückstände aus der, $ 1 dieses D'atentes, bezogenen Inleut- und
Häusler-Robot, so wie aus den durch den $ 5 des Gesetzes vom 7. September 1848
ohne Entschüdigung aufgehobenen Rechten, soweit dieselben das Nutzjahr 1848
betreffen, mit Ausnahme der Gerichtstaxen und Grundbuchsgebülren, haben ohne
Entschädigung wegzufallen.
$ 29. In jedem Lande und in jedem Kreise werden eigene Commissionen,
bei denen sowohl die Interessen der Berechtigten als der Verpflichteten gehörig ver-
treten sein sollen, zur Vollführung der gegenwärtigen Bestimmungen aufgestellt.
$ 30. Reclamationen gegen die Werthanschläge der aufgehobenen Giebigkeiten
werden ohne weiteren Rechtszug durch Schiedsgericht entschieden. Zu diesen Schieds-