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726 D. XXII. Rady selskć a instrukce hospodářské :

Diese Vorschüsse haben für Rechnung und auf Abschlag der zu ermittelnden definitiven Entschädigung zu gelten, und sind bei Abgang zureichender Landesmittel aus dem Staatsschatze für Rechnung der zur Zahlung Verpflichteten und unter Vor- behalt der Abrechnung bei der definitiven Entschädigung mit Beachtung der durch die Tabularverhältnisse gebotenen Rechtsvorsichten zu leisten.

8 26. Um die Ausgleichung zwischen den Berechtigten und Verpflichteten zu erleichtern und die Berechnung der Entschädigung auf einen gleichen Ausgangs- punkt zurückzuführen, haben die Verpflichteten die für das landesübliche Nutzjahr 1848 rückständigen Leistungen aus den durch die $$ 3 und 6 des Gesetzes vom 7. September 1848 entgeltlich aufgehobenen Bezugsrechten nach Abzug von cincm Pauschaleinlass Eines Sechstels der Jahresleistung nachträglich zu entrichten.

Dei der ziffermássigen Ausmittlung derselben ist nach den in diesem Patente $$ 8 bis 13, dann 15 für die Ausmittlung der Entschädigung aufgestellten Grund- sützen vorzugehen.

Die dergestalt bezifferten Rückstánde sind von dem Verpflichteten mit der Steuer an die Staatscassen zu entrichten und von letzteren an die Berechtigten zu erfolgen.

Dagegen findet auch eine Vergütung der durch den Berechtigten von den aufgehobenen Bezügen für das Steuerjahr 1848 entrichteten Steuer durch den Ver- pflichteten nicht weiter Statt, so wie die Entschádigungsrente erst von dem Ablaufe des landesüblichen Nutzjahres 1848 an zu laufen haben wird.

$ 27. Das Mortuar und das Laudemium fir die vor dem 7. September 1848 vorgekommenen Veränderungsfälle ist von Seite des Verpflichteten zu Handen des Berechtigten nur in den Fällen zu entrichten, wenn bezüglich des Mortuars der Todesfall vor dem 7. September 1848 eingetreten ist, und bezüglich des Laude- miums die Besitzanschreibung vor diesem Zeitpunkte angesucht wurde; vorbehaltlich der in diesem Patente für die emphiteutischen Vertráge vorgesehenen besonderen Bestimmungen.

§ 28. Die Rückstände aus der, $ 1 dieses D'atentes, bezogenen Inleut- und Häusler-Robot, so wie aus den durch den $ 5 des Gesetzes vom 7. September 1848 ohne Entschüdigung aufgehobenen Rechten, soweit dieselben das Nutzjahr 1848 betreffen, mit Ausnahme der Gerichtstaxen und Grundbuchsgebülren, haben ohne Entschädigung wegzufallen.

$ 29. In jedem Lande und in jedem Kreise werden eigene Commissionen, bei denen sowohl die Interessen der Berechtigten als der Verpflichteten gehörig ver- treten sein sollen, zur Vollführung der gegenwärtigen Bestimmungen aufgestellt.

$ 30. Reclamationen gegen die Werthanschläge der aufgehobenen Giebigkeiten werden ohne weiteren Rechtszug durch Schiedsgericht entschieden. Zu diesen Schieds-



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