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722 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

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stimmen, welche der unter verschiedenen Denennungen bestandenen Leistungen unter
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der im $ 5 des Gesetzes vom 7. September 1848 ausgesprochenen Bestimmung be-
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griffen seien, und daher ohne Entschádigung aufzuhoren haben, und welche Schul-
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digkeiten und Leistungen dagegen unter die Anordnuug des & 6 des gedachten
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Gesetzes fallen, folglich nur gegen Leistung einer Entschádigung aufgehoben sind.
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Dieselben Commissionen werden andererseits ermitteln, welche Lasten zu Folge 8 5
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des gedachten Gesetzes mit der Aufhebung der ihnen gegenüberstehenden Rechte,
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zu entfallen haben.

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8 3. Unter den Bestimmungen der $$ 3 und 6 des Gesetzes vom 7. Scp-
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tember 1848 ist jeder auf dem Grundbesitze bleibend haftende Zehent begriffen,
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wenn selber auch nicht aus dem Unterthünigkeitsverháltnisse oder dem grundherr-
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lichen Obcreigenthume entspringt.

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$ 4. Die Holzungs- und Weiderechte, dann die Servitutsrechte zwischen den
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Obrigkeiten und ihren bisherigen Unterthanen, welche Rechte mit Ausnahme des im
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8 7 des Gesetzes vom 7. September 1848 unentgeltlich aufgelassenen dorfobrigkeit-
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lichen Blumensuch- und Weiderechtes, dann der Brach- und Stoppelweide, ent-
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geltlich aufzuheben sind, bleiben bis zur Durchfihrung der entgeltlichen Aufhebung
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in Wirksamkeit.

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Die näheren Bestimmungen über die Aufhebung und das Entgelt werden für
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jedes einzelne Land nach dessen eigenthümlichen Verhältnissen festgesetzt werden.

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$ 5. Die Leistungen aus emphiteutischen und anderen Verträgen über die
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Theilung des Eigenthums, welche zu Folge des $ 8 des Patentes vom 7.September
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1848 entgeltlich aufzuheben sind, sollen, bis die Ablósung crfolgt ist, erfüllt werden,
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mit der alleinigen Ausnahme, dass die Natural-Arbeitsleistungen schon derzeit iu
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Geld zu reluiren sind. Die Durchführung dieser Ablósung bildet einen Gegenstand
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der Wirksamkeit der Landescommissionen.

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§ 6. Naturalleistungen, welche nicht in Folge des Zehentrechtes als ein ali-
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quoter Theil von den Grundertrignissen von Friichten, sondern als unverinderliche
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Giebigkeit an Kirchen, Schulen und Pfarren oder zu anderen Gemeindezwecken ent-
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richtet werden, sind durch das Gesetz vom 7. September 1848 nicht aufgehoben,
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sind jedoch gleichfalls abzulósen.

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8 7. Auf zeitliche Grundpacht- und Grundbestandvertráge findet das Gesetz.
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vom 7. September 1848 keine Anwendnng.

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$ 8. Bei Ermittlung der Entschädigung für die nach $ 3 und 6 des Ge-
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setzes vom 7. September 184% entgeltlich aufgehobencn Leistungen ist nach folgen-
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den Grundsützen vorzugehen.

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Gegenstand der den Berechtigten zu leistenden Vergütung ist der Werth der
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Schuldigkeit nach dem rechtlich gebühreuden Ausmasse.


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