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722 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

stimmen, welche der unter verschiedenen Denennungen bestandenen Leistungen unter der im $ 5 des Gesetzes vom 7. September 1848 ausgesprochenen Bestimmung be- griffen seien, und daher ohne Entschádigung aufzuhoren haben, und welche Schul- digkeiten und Leistungen dagegen unter die Anordnuug des & 6 des gedachten Gesetzes fallen, folglich nur gegen Leistung einer Entschádigung aufgehoben sind. Dieselben Commissionen werden andererseits ermitteln, welche Lasten zu Folge 8 5 des gedachten Gesetzes mit der Aufhebung der ihnen gegenüberstehenden Rechte, zu entfallen haben.

8 3. Unter den Bestimmungen der $$ 3 und 6 des Gesetzes vom 7. Scp- tember 1848 ist jeder auf dem Grundbesitze bleibend haftende Zehent begriffen, wenn selber auch nicht aus dem Unterthünigkeitsverháltnisse oder dem grundherr- lichen Obcreigenthume entspringt.

$ 4. Die Holzungs- und Weiderechte, dann die Servitutsrechte zwischen den Obrigkeiten und ihren bisherigen Unterthanen, welche Rechte mit Ausnahme des im 8 7 des Gesetzes vom 7. September 1848 unentgeltlich aufgelassenen dorfobrigkeit- lichen Blumensuch- und Weiderechtes, dann der Brach- und Stoppelweide, ent- geltlich aufzuheben sind, bleiben bis zur Durchfihrung der entgeltlichen Aufhebung in Wirksamkeit.

Die näheren Bestimmungen über die Aufhebung und das Entgelt werden für jedes einzelne Land nach dessen eigenthümlichen Verhältnissen festgesetzt werden.

$ 5. Die Leistungen aus emphiteutischen und anderen Verträgen über die Theilung des Eigenthums, welche zu Folge des $ 8 des Patentes vom 7.September 1848 entgeltlich aufzuheben sind, sollen, bis die Ablósung crfolgt ist, erfüllt werden, mit der alleinigen Ausnahme, dass die Natural-Arbeitsleistungen schon derzeit iu Geld zu reluiren sind. Die Durchführung dieser Ablósung bildet einen Gegenstand der Wirksamkeit der Landescommissionen.

§ 6. Naturalleistungen, welche nicht in Folge des Zehentrechtes als ein ali- quoter Theil von den Grundertrignissen von Friichten, sondern als unverinderliche Giebigkeit an Kirchen, Schulen und Pfarren oder zu anderen Gemeindezwecken ent- richtet werden, sind durch das Gesetz vom 7. September 1848 nicht aufgehoben, sind jedoch gleichfalls abzulósen.

8 7. Auf zeitliche Grundpacht- und Grundbestandvertráge findet das Gesetz. vom 7. September 1848 keine Anwendnng.

$ 8. Bei Ermittlung der Entschädigung für die nach $ 3 und 6 des Ge- setzes vom 7. September 184% entgeltlich aufgehobencn Leistungen ist nach folgen- den Grundsützen vorzugehen.

Gegenstand der den Berechtigten zu leistenden Vergütung ist der Werth der Schuldigkeit nach dem rechtlich gebühreuden Ausmasse.



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