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74 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

[2]
Wissenschaft kund zu machen. und wenn etwa auch daselbst derlei Missbräuche bestünden,
[3]
solche alsogleich einzustellen.
[4]
Ex consilio gubernii. Prag den 16. August 1783.
[5]
Franz Anton Graf von Nostitz. Anton Fr. Hohhaus.

[6]
"Pištěný cirkulai w archivć Ceského Musen.

[7]
584.

[8]
Raabisaćni smlouva na komornim panstvi Podebradskóm,
[9]
uzavřená 15. října 1783.

[10]
Robotabolitions- und Maierschafts- Verstitckungs-Kontrakt, die kaiserl. kiiniyl.
[11]
Kammeral-Herschaft Podicbrad im Konigreiche Bolunen betreffend.

[12]
Nachdem bei der kais. kónigl. Kammeral-Herrschaft Podicbrad sammentlicle
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Dominikal- und Rustikalgründe gcomctrisch ausgemessen und aufgenommen, die Qua-
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litatenklassen genau und verlásslich bestimmet, die Mayerschaftsgründe behórig ver-
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theilet, hienach die neuen Rustikal- und Dominikalgrundbiicher entworfen, folglich
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zu einer verháltnismássigen gerechten und standhaften Delegung und Subrepartition
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der Landesanlagen sowohl, als auch der grundobrigkeitlichen Gaben der Grund gelegt
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worden: so ist nunmehr auch zwischen Obrigkeit und Unterthan für alle künftige
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Zeiten folgender Kontrakt geschlossen worden:

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1. Da die Grundobrigkeit bei Kinführung des Robotabolitions- und Mayer-
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schafts-Verstůckungssystems den sammentlichen Unterthanen die Leibeiyenschaft fir
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sie und ihre Erben nachgelassen hat, so hat es auch dermal und für die Zukunft
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um so mehr dabei scin Bewenden, als die Leiboigenschaft nun Se kaiser. kónigl.
[24]
Apostol. Majestät kraft des kundgemachten Patents von 1. November 1781 selbst.
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allerenädiest in den Ländern, wo sie bisher bestanden, aufgehoben hat.

[26]
2. lebt. die Obrigkeit alle, was immer Namen haben môgende /obotsschaddig-
[27]
keiten gänzlich auf, und übergiebt den Unterthanen die Obrigkeitlichen A/aierrónde,
[28]
ohne hiefür einen Kaufschilling zu fordern und oinzuheben, sowie alle anderweite,
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vorhin schon den Unterthanen käuflich oder auch nur widerruflich gegen einen
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willkührlichen Zius überlassene Dominikal- und Rustikalgrinde in immerwáhrenden
[31]
Krbpacht, um selbe nach Wohlgefallen benutzen und geniissen, auch ihren Eyben
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hinterlassen, vermachen und an wem immer veräussern zu können und mögen.
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Wobei auch. die Obrigkeit sowohl das Contributionale Katraordinarium für die in
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Erbpacht überlassenen und noch immer als dominikal anzusehenden Gründe, als auch


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