74 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
Wissenschaft kund zu machen. und wenn etwa auch daselbst derlei Missbräuche bestünden,
solche alsogleich einzustellen.
Ex consilio gubernii. Prag den 16. August 1783.
Franz Anton Graf von Nostitz. Anton Fr. Hohhaus.
"Pištěný cirkulai w archivć Ceského Musen.
584.
Raabisaćni smlouva na komornim panstvi Podebradskóm,
uzavřená 15. října 1783.
Robotabolitions- und Maierschafts- Verstitckungs-Kontrakt, die kaiserl. kiiniyl.
Kammeral-Herschaft Podicbrad im Konigreiche Bolunen betreffend.
Nachdem bei der kais. kónigl. Kammeral-Herrschaft Podicbrad sammentlicle
Dominikal- und Rustikalgründe gcomctrisch ausgemessen und aufgenommen, die Qua-
litatenklassen genau und verlásslich bestimmet, die Mayerschaftsgründe behórig ver-
theilet, hienach die neuen Rustikal- und Dominikalgrundbiicher entworfen, folglich
zu einer verháltnismássigen gerechten und standhaften Delegung und Subrepartition
der Landesanlagen sowohl, als auch der grundobrigkeitlichen Gaben der Grund gelegt
worden: so ist nunmehr auch zwischen Obrigkeit und Unterthan für alle künftige
Zeiten folgender Kontrakt geschlossen worden:
1. Da die Grundobrigkeit bei Kinführung des Robotabolitions- und Mayer-
schafts-Verstůckungssystems den sammentlichen Unterthanen die Leibeiyenschaft fir
sie und ihre Erben nachgelassen hat, so hat es auch dermal und für die Zukunft
um so mehr dabei scin Bewenden, als die Leiboigenschaft nun Se kaiser. kónigl.
Apostol. Majestät kraft des kundgemachten Patents von 1. November 1781 selbst.
allerenädiest in den Ländern, wo sie bisher bestanden, aufgehoben hat.
2. lebt. die Obrigkeit alle, was immer Namen haben môgende /obotsschaddig-
keiten gänzlich auf, und übergiebt den Unterthanen die Obrigkeitlichen A/aierrónde,
ohne hiefür einen Kaufschilling zu fordern und oinzuheben, sowie alle anderweite,
vorhin schon den Unterthanen käuflich oder auch nur widerruflich gegen einen
willkührlichen Zius überlassene Dominikal- und Rustikalgrinde in immerwáhrenden
Krbpacht, um selbe nach Wohlgefallen benutzen und geniissen, auch ihren Eyben
hinterlassen, vermachen und an wem immer veräussern zu können und mögen. —
Wobei auch. die Obrigkeit sowohl das Contributionale Katraordinarium für die in
Erbpacht überlassenen und noch immer als dominikal anzusehenden Gründe, als auch