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Přímus mlýnský zmírněn 1783. 73

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583.

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1788, 81. července: Dvorským dekretem obmrzen přímus mlýnský tak, že poddaný

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móże mouku na panstoć namleton viti na prodej kamkoli: © zemi, též mouku z ji-

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ných panství příivážeti, a že obilí své může mlíti v kterémkoli mlýně na panství,
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k němuž náleží poddaností.

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Cirkulare in alle Kroise. Se Majestät haben mittelst cingelangten hôchsten
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Hofdekrets vou. 21. Juli d. J. über die Beschwerde der Leatmeritzer (rebirgsgemeinden,
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wegen der wider die Ifofverordnuug von. 16. Ján. d, J. ihnen von Seiten. der Sehlu-
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ckenaner Wirthschaftsamts verschränken wollenden Linfuhr frembden Mehls, sothane
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gleich ernannte Verordnung noch weiters dahin zu erläutern geruhet, dass zwar ein
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jeder in territorio einer. Herrschaft. sesshafter, der obrigkeitliehen Jurisdiktion unter-
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stehender Gewerbs- und Haudelsmanu oder Unterthan seine in territorio selbst erzeugende
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oder crkautende Kórner nicht ausser der Herrschaft zum vermahlen ohne obrigkeit-
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licher. Erlaubniss unter der Konfiskationsstrafe befugt, sondern schuldig sein solle,
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diese Kórner in. den. auf der. Herrschaft. liegenden. Mühlen. vermahlen zu lassen; da-
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gegen aber auch jedem Unterthan, Gewerbs- oder Iandelsmanne frei zu stehen habe,
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das entweder aus eigenen, gefechseten oder auch erkauften Kornern in den auf seiner
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Herrschaft liegenden Mühlen erzeugte Mehl aller Orten im Lande zum Kauf oder
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Verkauf sowohl selbst verführen, als auch das zu seiner Nothdurft oder Gewerbs-
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betricb nöthige Mehl aus fremden Herrschaften ohne aller. Restriktion oder hierzu
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erforderlichen Beweis, ob es berechtigterweise erzeugt scie, einführen zu können.

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Um aber die Freiheit der Unterthanen in IHabhaftwerdung dieses so nothwen-
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digen Produkts obne Becintriehtigung der Obrigkciten noch mehr zu erweitern, und
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ihnen hierum alle thunliche Krleichterung zu verschaffen, haben Seine Majestät
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weiters allergnädigst anzuordnen geruhet, dass die Obrigkeiten ihren Unterthanen
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frei zu lassen hätten, ihr Getraid auf was immer für einer Mühle iu Territorio der
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Herrschaft, wo und wie sie ex ihrer. Konvenienz entweder wegen der näheren Lage
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oder wegen besserer und schleinigerer Bedienung gemäss zu sein finden, vermalilen
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zu därfen; wogegen aber auch die Obrigkeiten den von den Müllern beziehenden
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und ad Extraordinarium fatirten Zins unter dieselben nach der Proportion des
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mehreren oder minderen Mahlverdienstes dergestalt einzutheilen befugt sein sollen,
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dass sic im Ganzen nichts verlieren, folglich auch andurch dem Éxaequatorio. domi-
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nicali nichts entgche,

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Dem kônigl. Tlerrn Kreishauptmann wird demnach diese allershôchste Fut
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schliess- und weitere Erläuterung dev Hofverordnune vom 16. Jänner d. J. hiemit
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zu dem Ende eröffnet, um solche in dem ihme anvertrauten Kreise zu jedermanns

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Archiv Český XXV. 10


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