Přímus mlýnský zmírněn 1783. 73
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1788, 81. července: Dvorským dekretem obmrzen přímus mlýnský tak, že poddaný
móże mouku na panstoć namleton viti na prodej kamkoli: © zemi, též mouku z ji-
ných panství příivážeti, a že obilí své může mlíti v kterémkoli mlýně na panství,
k němuž náleží poddaností.
Cirkulare in alle Kroise. Se Majestät haben mittelst cingelangten hôchsten
Hofdekrets vou. 21. Juli d. J. über die Beschwerde der Leatmeritzer (rebirgsgemeinden,
wegen der wider die Ifofverordnuug von. 16. Ján. d, J. ihnen von Seiten. der Sehlu-
ckenaner Wirthschaftsamts verschränken wollenden Linfuhr frembden Mehls, sothane
gleich ernannte Verordnung noch weiters dahin zu erläutern geruhet, dass zwar ein
jeder in territorio einer. Herrschaft. sesshafter, der obrigkeitliehen Jurisdiktion unter-
stehender Gewerbs- und Haudelsmanu oder Unterthan seine in territorio selbst erzeugende
oder crkautende Kórner nicht ausser der Herrschaft zum vermahlen ohne obrigkeit-
licher. Erlaubniss unter der Konfiskationsstrafe befugt, sondern schuldig sein solle,
diese Kórner in. den. auf der. Herrschaft. liegenden. Mühlen. vermahlen zu lassen; da-
gegen aber auch jedem Unterthan, Gewerbs- oder Iandelsmanne frei zu stehen habe,
das entweder aus eigenen, gefechseten oder auch erkauften Kornern in den auf seiner
Herrschaft liegenden Mühlen erzeugte Mehl aller Orten im Lande zum Kauf oder
Verkauf sowohl selbst verführen, als auch das zu seiner Nothdurft oder Gewerbs-
betricb nöthige Mehl aus fremden Herrschaften ohne aller. Restriktion oder hierzu
erforderlichen Beweis, ob es berechtigterweise erzeugt scie, einführen zu können.
Um aber die Freiheit der Unterthanen in IHabhaftwerdung dieses so nothwen-
digen Produkts obne Becintriehtigung der Obrigkciten noch mehr zu erweitern, und
ihnen hierum alle thunliche Krleichterung zu verschaffen, haben Seine Majestät
weiters allergnädigst anzuordnen geruhet, dass die Obrigkeiten ihren Unterthanen
frei zu lassen hätten, ihr Getraid auf was immer für einer Mühle iu Territorio der
Herrschaft, wo und wie sie ex ihrer. Konvenienz entweder wegen der näheren Lage
oder wegen besserer und schleinigerer Bedienung gemäss zu sein finden, vermalilen
zu därfen; wogegen aber auch die Obrigkeiten den von den Müllern beziehenden
und ad Extraordinarium fatirten Zins unter dieselben nach der Proportion des
mehreren oder minderen Mahlverdienstes dergestalt einzutheilen befugt sein sollen,
dass sic im Ganzen nichts verlieren, folglich auch andurch dem Éxaequatorio. domi-
nicali nichts entgche,
Dem kônigl. Tlerrn Kreishauptmann wird demnach diese allershôchste Fut
schliess- und weitere Erläuterung dev Hofverordnune vom 16. Jänner d. J. hiemit
zu dem Ende eröffnet, um solche in dem ihme anvertrauten Kreise zu jedermanns
Archiv Český XXV. 10