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[1]
In einer späteren alı. Entschliessung vom 6. Oktober 1839*) haben Se Majestät
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jenen Theil der ah. Entschliessung vom 17. August 1831, welcher bei Robotsstreitig-
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keiten den Schutz des faktischen Besitzstandes anordnet, dahin zu modifiziren geruht,
[4]
dass cs diesfalls bei den Bestimmungen des Robotpatents, welchen zu Folge die
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bestätigten Robotsverzeichnisse den politischen Behörden zur Richtschnur der Grösse
[6]
und Gattung der unterthänigen Schuldigkeit zu dienen haben, auch für die Zukunft
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verbleiben soll.

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Nach dieser klaren ah. Bestimmung haben also die Robotsverzeichnisse den
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politischen Behörden dort zum Anhaltspunkte zu dienen, wo es sich um die Grüsse
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und Gattung der Robot handelt, mithin die Verpflichtung zur Robot sellbst nicht.
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beanstiudet, oder das Robotsverzeichniss in dieser Beziehung, auf andere Privat-
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rechtstitel gestiitzt, nicht angegriffen wird.

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Dies wird dem k. Kreisamte bei dem Umstande, als man in den hierorts einlangenden
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Verhandlungen über àhnliche Robotstreitigkeiten nicht selten die gehórige Sicherstellung des
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vor der erhobenen Beschwerde bestandenen Thatbestandes vermisst, mit Beziehung auf die
[16]
Gubernialverordnung vom 6. November 1839, *) Z. 62.001, zur eigenen Wissenschaft mitgetheilt.
[17]
(ub. Dekret vom 18. Oktober 1844 G. Z. 48.837 an die k. Kreisámter.

[18]
Prov. Gesetzeammlung, XXVI. Band von 1844, str. 716 č. 281. *) Dvorský dekret z 18. října 1839
[19]
(nejv. rozhodnutí 7 6. října 1839, gnb. nařízení z 6. list. 1839) tištěn výše str. 668 č. 1164.

[20]
1175.

[21]
1844, 11. července: Drobení nebo výměna rustikálních pozemků
[22]
mezi poddanými může se díti bez místního ohledání krajským úřadem ; které spisy
[23]
při tom podléhají kolku a které nic.

[24]
Zu Folge Hofkanzlei-Verordoung vom 11. Juli 1. J., H. Z. 21871, hat es von der Vor-
[25]
schrift des am 6, April 1821 Z. 15433 bekannt gemachten Hofkanzlei-Dekrets vom 8. Februar
[26]
1821, H. Z. 2202 [zde str. 561 . 1057], wornach Zertheilungen oder Vertauschungeu der
[27]
Rustikal-Gründe immer vorläufig einer kreisámtlichen Lokaluntersuchung zu unterziehen sinl,
[28]
in so ferne diese Zertheilungen oder Vertauschungen zwischen Unterthanen allein statt finden,
[29]
abzukommen, sofort die kreisiuntliche Lokaluntersuchung nur bei den zwischen Obrigkeiten
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und Unterthanen vorfallenden Grundzertheilungen und Grundtauschen einzutreten. Übrigens
[31]
wurde von der k. k. vereinigten Hofkanzlei zu l'olge Rücksprache mit der k. k. allgemeinen
[32]
Hofkammer vom 3. Juli 1. J., H. Z. 18195, entschieden, dass Gesuche um Grundzertheilungs-
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bewilligungen samt deren Beilagen, sowie die statt solchen Gesuchen aufgenommenen Protokolle,
[34]
oder dergleichen Protokolle, welche die Stelle eines Vertheilungs- oder Zerstückungsvertrages
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vertreten, dem im Stempelgesetze vorgeschriebenen Stempel unterliegen; dagegen seicn die
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zwischen den Behórden in Grundzertheilungs-Angelegenheiten vorkommenden Verhandlungen
[37]
und deren Erlässe, so wie überhaupt die Behelfe und die ämtlichen Erhebungen, die in solchen
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Grundzerstückungs-Angelegenheiten lediglich zur Informazion für die Behörden dienen, um
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im konkreten Falle das Amt handeln zu kónnen, nach $ 81 Z. 1, 5 und 6 des obigen Gesetzes
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stempelfrei. Hievon wird das k. Kreisamt zur Wissenschaft und Darnachachtung, dann

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