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In einer späteren alı. Entschliessung vom 6. Oktober 1839*) haben Se Majestät jenen Theil der ah. Entschliessung vom 17. August 1831, welcher bei Robotsstreitig- keiten den Schutz des faktischen Besitzstandes anordnet, dahin zu modifiziren geruht, dass cs diesfalls bei den Bestimmungen des Robotpatents, welchen zu Folge die bestätigten Robotsverzeichnisse den politischen Behörden zur Richtschnur der Grösse und Gattung der unterthänigen Schuldigkeit zu dienen haben, auch für die Zukunft verbleiben soll.

Nach dieser klaren ah. Bestimmung haben also die Robotsverzeichnisse den politischen Behörden dort zum Anhaltspunkte zu dienen, wo es sich um die Grüsse und Gattung der Robot handelt, mithin die Verpflichtung zur Robot sellbst nicht. beanstiudet, oder das Robotsverzeichniss in dieser Beziehung, auf andere Privat- rechtstitel gestiitzt, nicht angegriffen wird.

Dies wird dem k. Kreisamte bei dem Umstande, als man in den hierorts einlangenden Verhandlungen über àhnliche Robotstreitigkeiten nicht selten die gehórige Sicherstellung des vor der erhobenen Beschwerde bestandenen Thatbestandes vermisst, mit Beziehung auf die Gubernialverordnung vom 6. November 1839, *) Z. 62.001, zur eigenen Wissenschaft mitgetheilt. (ub. Dekret vom 18. Oktober 1844 G. Z. 48.837 an die k. Kreisámter.

Prov. Gesetzeammlung, XXVI. Band von 1844, str. 716 č. 281. *) Dvorský dekret z 18. října 1839 (nejv. rozhodnutí 7 6. října 1839, gnb. nařízení z 6. list. 1839) tištěn výše str. 668 č. 1164.

1175.

1844, 11. července: Drobení nebo výměna rustikálních pozemků mezi poddanými může se díti bez místního ohledání krajským úřadem ; které spisy při tom podléhají kolku a které nic.

Zu Folge Hofkanzlei-Verordoung vom 11. Juli 1. J., H. Z. 21871, hat es von der Vor- schrift des am 6, April 1821 Z. 15433 bekannt gemachten Hofkanzlei-Dekrets vom 8. Februar 1821, H. Z. 2202 [zde str. 561 . 1057], wornach Zertheilungen oder Vertauschungeu der Rustikal-Gründe immer vorläufig einer kreisámtlichen Lokaluntersuchung zu unterziehen sinl, in so ferne diese Zertheilungen oder Vertauschungen zwischen Unterthanen allein statt finden, abzukommen, sofort die kreisiuntliche Lokaluntersuchung nur bei den zwischen Obrigkeiten und Unterthanen vorfallenden Grundzertheilungen und Grundtauschen einzutreten. Übrigens wurde von der k. k. vereinigten Hofkanzlei zu l'olge Rücksprache mit der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 3. Juli 1. J., H. Z. 18195, entschieden, dass Gesuche um Grundzertheilungs- bewilligungen samt deren Beilagen, sowie die statt solchen Gesuchen aufgenommenen Protokolle, oder dergleichen Protokolle, welche die Stelle eines Vertheilungs- oder Zerstückungsvertrages vertreten, dem im Stempelgesetze vorgeschriebenen Stempel unterliegen; dagegen seicn die zwischen den Behórden in Grundzertheilungs-Angelegenheiten vorkommenden Verhandlungen und deren Erlässe, so wie überhaupt die Behelfe und die ämtlichen Erhebungen, die in solchen Grundzerstückungs-Angelegenheiten lediglich zur Informazion für die Behörden dienen, um im konkreten Falle das Amt handeln zu kónnen, nach $ 81 Z. 1, 5 und 6 des obigen Gesetzes stempelfrei. Hievon wird das k. Kreisamt zur Wissenschaft und Darnachachtung, dann

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